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1. Überschreitung der Strafgewalt

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Das Gericht hat durch das angefochtene Urteil seine Strafgewalt überschritten, der Strafrichter oder das Schöffengericht bzw. die Kleine Strafkammer als Berufungsgericht haben auf eine höhere Strafe als vier Jahre erkannt.[3] Das Urteil ist wegen sachlicher Unzuständigkeit auf die allgemeine Sachrüge hin – das Revisionsgericht hat die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 6 StPO) – aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Einer Verfahrensrüge der Verletzung des § 270 StPO, wonach das Gericht eine gebotene Verweisung unterlassen hat, bedarf es daher nicht.

Verteidigung im Revisionsverfahren

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