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a) Instrumente zur Bewahrung von Demokratie in staatlicher Sou-veränität

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aa) Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung In seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon wollte das Gericht auf die Gefahr hinweisen, dass die Union sich politisch verselbstständigen könnte, und erklärte hierzu, dass zum Schutz da-vor nicht nur ein Austrittsrecht 148 aus der Union als letztes Mittel notwendig sei 149 , sondern es hielt auch weiterhin am Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung fest: Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ist deshalb nicht nur ein europarechtlicher Grundsatz, sondern nimmt […] mitgliedstaatliche Verfassungsprinzipien auf. Das europa-rechtliche Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die europarechtliche Pflicht zu Identitätsachtung sind insoweit vertraglicher Ausdruck der staatsverfassungsrechtlichen Grundlegung der Unionsgewalt. 150

Auch an anderer Stelle 151 machte das Gericht deutlich, dass es die begrenzte Zuteilung von Einzelkompetenzen als wesentliches Instrument zur präventiven Abwehr vor der drohenden „Entstaatlichung“ und damit, wie oben dargestellt, auch zur Abwehr der Entdemokratisie-rung der Bundesrepublik und ihres Volkes begriff. Dabei ist die begrenzte Einzelermächti-gung als die Kehrseite des Verbotes zu betracht en, die „Kompetenz - Kompetenz“ zu übertra-gen:

Der Vertrag von Lissabon stattet die Europäische Union schließlich nicht mit Vorschriften aus, die dem europäischen Integrationsverband die Kompetenz-Kompetenz 152 verschaf-fen. 153

Diese Aussage bestätigte den im Urteil zum Vertrag von Maastricht entwickelten Ansatz, dass eine begrenzte Zuteilung von Zuständigkeiten jeglicher Verselbstständigung vorbeuge und damit auch das Demokratiedefizit ausgeglichen werden könne. So meinte das Gericht selbst:

Das Grundgesetz ermächtigt die deutschen Staatsorgane nicht, Hoheitsrechte derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die Europäische Union begründet werden können. Es untersagt die Übertragung der Kompe-tenz-Kompetenz. 154

Auf diese Art und Weise blieben die nationalen Parlamente für jegliche Entscheidung verant-wortlich, die von einem Unionsorgan getroffen wird. Würden einzelne Organe sich neue Kompetenzen zuteilen, würde zum einen das Demokratieprinzip der Bundesrepublik tangiert werden, da die Kompetenzerweiterung dann nicht vom deutschen Volk legitimiert würde. Zum anderen könnte darüber die staatliche Souveränität der Bundesrepublik beeinträchtigt werden, denn so würden dieser zwangsläufig Kompetenzen entzogen, die sie erst aufgrund ihrer staatlichen Souveränität besitzt. Ob eine Berührung oder sogar Beschränkung der staatlichen Souveränität hier tatsächlich anzunehmen ist, soll an dieser Stelle noch nicht ge-klärt werden. 155 Dabei kommt es nämlich darauf an, ob man dem heute scheinbar mehrheit-lich vertretenen Konzept von der unveräußerlichen Kompetenz-Kompetenz folgt. 156 Dieser Ansicht nach, wird die staatliche Souveränität jedenfalls so lange nicht berührt, wie diese noch dem Nationalstaat zur Verfügung stehen. Damit zog das Gericht mithilfe des Verbotes der Übertragung der Kompetenz-Kompetenz und mit dem damit einhergehenden Gebot der begrenzten Einzelermächtigung als Konsequenz die Grenze, die, einmal überschritten, dem Verständnis des Gerichtes zufolge zu einer Verletzung sowohl des Demokratie – als auch des Souveränitätsprinzips führen würde, da beide Verfassungsgrundsätze über eine Beeinträchti-gung der sie verbindenden Volkssouveränität gemeinsam verletzt würden. Die gemeinsame Schnittmenge beider Prinzipien soll im Folgenden noch eingehender untersucht werden. Deutlich wird, dass es dem Bundesverfassungsgericht hierbei um die Legitimation durch das deutsche Volk ging, also lediglich um einen kleinen Ausschnitt des Demokratieprinzips 157 und nicht um das Demokratiegebot insgesamt. 158 Indem das Bundesverfassungsgericht zum Teil sehr spezifische Kriterien des Demokratieprinzips formulierte und speziell diese als die tra-genden Hindernisse gegen eine weitere Integration ins Zentrum des Urteils rückte 159 , sugge-rierte es, dass nicht die Legitimation und damit im Kern die Volkssouveränität, sondern De-mokratie als Ganzes und die staatliche Souveränität der weiteren Integration in die europäi-sche Union entgegenstünden. Indem das Gericht die spezifischen Elemente der Demokratie wie die Strafrechtspflege, als wichtige Elemente eines demokratischen Staates auflistete und sich mit diesen ausführlich auseinandersetzte, verlieh es aber diesen Kriterien eine unange-messen große Bedeutung. Dieser Eindruck wird verstärkt durch eine im Verhältnis zu ober-flächlich erfolgte Auseinandersetzung mit der Volkssouveränität als einem viel entscheiden-deren Demokratieelement. 160

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