Читать книгу Die Vereinigten Staaten von Europa - Rembert Graf Kerssenbrock - Страница 21

1. Solange I

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In diesem Beschluss 199 hatte das Gericht darüber zu befinden, ob das aus den Verträgen ab-geleitete sekundäre Gemeinschaftsrecht sich auch über verfassungsrechtliche Bestimmun-gen hinwegsetzen kann. Zwar war die Frage nach dem Vorrang des Gemeinschaftsrechtes vor einfachem Gesetzesrecht bereits anerkannt, aber der spezielle Konflikt zu deutschem Verfassungsrecht war noch ungelöst. Somit nutzte das Bundesverfassungsgericht die Mög-lichkeit, grundsätzliche Aussagen über das deutsche Grundgesetz, sein Verhältnis zum EG-Recht und zu seinem Verständnis der Europäischen Gemeinschaften zu treffen: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß das Gemeinschaftsrecht weder Bestand-teil der nationalen Rechtsordnung noch Völkerrecht ist, sondern eine eigenständige Rechts-ordnung bildet, die aus einer autonomen Rechtsquelle fließt […], denn die Gemeinschaft ist kein Staat, insbesondere kein Bundesstaat, sondern eine im Prozeß fortschreitender Integra-tion stehende Gemeinschaft eigener Art, eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG. Daraus folgt, dass grundsätzlich die beiden Rechtskreise unabhängig von-einander und nebeneinander in Geltung stehen und daß insbesondere die zuständigen Ge-meinschaftsorgane einschließlich des Europäischen Gerichtshofs und die zuständigen natio-nalen Organe über die Verbindlichkeit, Auslegung und Beachtung des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland zu befinden haben. 200

Schon in dieser Passage legte sich das Bundesverfassungsgericht fest: Die Europäischen Ge-meinschaften seien kein Bundesstaat, ihre rechtliche Grundlage seien als völkerrechtliche Verträge zu betrachten und damit das Gemeinschaftsrecht nicht zwingend vorrangig. Zwar wurde diesem eine gewisse Eigenständigkeit zugesprochen, aber nicht in dem Maße, dass von einer staatlichen Autonomie gesprochen werden könnte. 201 Im Gegenteil stellte das Ver-fassungsgericht mit diesem ersten Grundsatzbeschluss fest, dass aus seiner Sicht tatsächlich Hoheitsrechte nur unter Vorbehalt übertragen worden seien, auch wenn Art. 24 GG aF 202

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