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II. Die Idee des Bundesstaates

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Die Idee des Bundesstaates entstand wohl schon 1661, als das Heilige Römische Reich Deut-scher Nation erstmals als ein gemeinsames Staatswesen bezeichnet wurde. 35 Erneut be-schrieben wurde es dann als ein für die Verwaltung zu vermeidendes, aber für die Regierung wünschenswertes Konzept. 36 Zur Darstellung der Staatenverbindung in Gestalt eines Bundes-staates bedarf es zunächst der Klärung der in diesem Zusammenhang häufig doppeldeutigen und verschieden verstandenen Termini.

Als Staat beschrieben werden sowohl der Gesamtstaat als auch die einzelnen Gliedstaaten, aus denen sich der Gesamtstaat zusammensetzt.

Gliedstaat bezeichnet eine Rechtsordnung, deren Gesetze nur auf einen räumlich begrenz-ten Teil des Gesamtstaatsgebietes Anwendung finden. 37 Demgegenüber erfasst der Begriff des Bundesstaates eine Rechtsordnung, die sich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, aber nicht alle Kompetenzen beinhaltet. 38 Der Gesamtstaat begründet eine Rechtsordnung, von welcher der Bundesstaat sowie die einzelnen Gliedstaaten abhängig sind 39 , und bezeichnet dabei die Bundesgesamtheit, die Inhaberin der inneren und äußeren Souveränität ist, den Staat darstellt, und aus sich heraus völkerrechtsunmittelbar am Rechtsverkehr teilnehmen kann. 40

Der Bundesstaat wird als Staatsorganisationsform, anders als der Staatenbund, staatsrecht-lich begründet. 41 Diese Gründung erfolgt durch ein verfassungsgebendes Organ, zum Beispiel durch eine Nationalversammlung oder einen nationalen Verfassungskonvent, der sich vom Willen des ganzen Volkes – des zukünftigen Staatsvolkes – ableitet. 42 So verfasste der Parla-mentarische Rat als Vertreter des Deutschen Volkes das Grundgesetz. Dieses stellt die Ver-fassung der Bundesrepublik Deutschland dar, die sich aus heute 16 Gliedstaaten – Bundes-ländern – zusammensetzt. Der Bundesstaat kommt also nicht vertraglich zustande, sondern wird durch die verfassungsgebende Gewalt, in einer Demokratie ist es das Volk, staatsrecht-lich geschaffen. 43 Der Bund erfasst jeden Gliedstaat in seiner Gesamtexistenz und fügt ihn als Ganzes in eine politisch existierende Verbindung ein. 44

Früher wurde als eine der wesentlichsten Veränderungen des Status der Gliedstaaten der Verzicht auf Selbsthilfe begriffen. 45 Dies mag daran liegen, dass in der frühen Staats- und Völkerrechtslehre das Selbstverteidigungsrecht als besonderer Ausdruck der Souveränität angesehen wurde. Heute geht das Verständnis von Bundesstaat darüber hinaus: Die Frage nach der Souveränität, der suprema potestas 46 , ist maßgeblich für die Unterschei-dung zwischen Staatenbund bzw. internationaler Organisation auf der einen Seite und Bun-desstaat auf der anderen Seite. Beim Bundesstaat liegt diese bei der föderalen Gesamtin-stanz, die letztverbindlich über existenzielle Fragen entscheidet. 47 – insbesondere, wenn sich der Bundesgesamtstaat historisch aus einem Zusammenschluss mehrerer Einzelstaaten ergibt. 50 Nicht nur die Bundesrepublik Deutschland, sondern auch die Vereinigten Staaten von Amerika sind so aus einst souveränen Einzelstaaten hervorge-gangen.

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