Читать книгу Die Vereinigten Staaten von Europa - Rembert Graf Kerssenbrock - Страница 8
I. Die Idee und die Charakteristika des Staatenbundes / der in-ternationalen Organisation
ОглавлениеDas Konzept des Zusammenschlusses von politischen Kräften ist alt. Als wohl ältester und bekanntester Vorläufer eines international organisierten Zusammenschlusses gilt die Am-phiktyonie, ein Bund der griechischen Stadtstaaten, dessen Aufgabe es war, mithilfe seiner Armee Heiligtümer zu schützen. 15 Von der heutigen Lehre des traditionellen Staatenbundes ausgehend, ist dieser nicht auf der Ebene des Staatsrechtes angesiedelt, sondern vielmehr eine völkerrechtlich-diplomatische Staatenverbindung. Andere Beispiele hierfür sind die un-ter den „Articles of Confederation“ gegründeten Konföderierten Staaten von Amerika 16 , die sich kurz darauf zum heutigen Bundesstaat weiterentwickelten, oder der Deutsche Bund von
1815. 17 Davon kaum zu unterscheiden sind die modernen internationalen Organisationen, bei denen es vorwiegend um die internationale Kooperation zwischen Staaten geht. Im Ge-gensatz zu den Staatenbünden beschränkt sich diese meist auf einzelne Bereiche. 18 Bei den früher häufig auftretenden Staatenbünden ging es primär um die Koordination. 19 Die frühe-ren Zusammenschlüsse existierten also weniger zum Austausch politischer Positionen als Grundlage gemeinsamen Handelns, sondern vielmehr zur Absprache bei organisatorischen Fragen.
Gleichwohl bestehen Staatenbünde wie auch internationale Organisationen aus zwei oder mehr Völkerrechtssubjekten, die sich mittels eines völkerrechtlichen Vertrages bzw. eines Gründungsaktes 20 darauf geeinigt haben, wesentliche staatliche Aufgaben einem übergeord-neten Verbund zu übertragen. 21 Meist handelt es sich dabei um den Schutz des Territoriums des Bundes und der Unabhängigkeit seiner Mitglieder nach innen, wobei die heutigen inter-nationalen Organisationen sich auch anderen Aufgaben gewidmet haben. 22 Sie können be-schränkte Völkerrechtssubjektivität besitzen und Aufgaben mittels eigener Organe wahrneh-men, ohne dabei eine übergeordnete Souveränität zu besitzen. 23 Anders als Staaten sind sie als „offene Verbände“ zu verstehen, in denen die Mitglieder zwar sichtbar bleiben, die aber als eigenständige Rechtspersonen von diesen unterscheidbar agieren. 24 So wurde zum Bei-spiel die GuS, die „Gemeinschaft unabhängiger Staaten“, als Staatenbund aufgefasst und ist heute als internationale Organisation anerkannt 25 , die durch Zusammenschluss von elf Uni-onsrepubliken der ehemaligen Sowjetunion gegründet wurde. Von einigen Völkerrechtlern wird die Völkerrechtssubjektivität sogar als Voraussetzung genannt, von anderen 26 jedoch als Merkmal einer bundesstaatlichen Struktur betrachtet. Diese Unsicherheit in den konstitu-tiven Merkmalen ist in erster Linie auf die unterschiedlichen Erscheinungsformen zurückzu-führen. 27
Letztlich ist die Entscheidung dieser Frage aber ohne Bedeutung, da die souveränen Staaten nach wie vor die maßgeblichen Akteure im modernen Völkerrecht sind und als solche selbst darüber bestimmen, welche anderen – von ihnen abhängige – Völkerrechtssubjekte es im Völkerrecht gibt. 28 Die Mitgliedstaaten behalten also parallel zur vertraglich vereinbarten Völkerrechtssubjektivität ihre eigene Subjektivität zusammen mit ihrer ungeteilten Souverä-nität. 29 Diese ungebrochene Inhaberschaft der Souveränität ist das maßgebliche Kriterium für die Beantwortung der Frage, was den Staatenbund bzw. die internationale Organisation vom Bundesstaat unterscheidet. 30 Der Begriff der Souveränität beinhaltet dabei die äußere Souveränität, auch Völkerrechtsunmittelbarkeit genannt, und die innere Souveränität, die mit Verfassungsautonomie gleichgesetzt wird. 31 Mit anderen Worten: Souveränität ist die Unabhängigkeit eines Staates von allen anderen Staaten nach innen und nach außen. Damit bedarf die Änderung völkerrechtlicher Verträge 32 , welche die Rechtsposition der Mitglied-staaten antastet, der Zustimmung aller Mitgliedstaaten. 33 Hinzu kommt, dass der Staaten-bund grundsätzlich nicht über eigene Hoheitsbefugnisse gegenüber den Bewohnern der Mit-gliedstaaten verfügt, sondern seine natürlichen und juristischen Personen nur mittels des Umweges über die Mitgliedstaaten verpflichten kann. Die Staaten bleiben also die unmittel-baren Adressaten. 34