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1.4.1.1Rechtmäßigkeit

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Damit eine Datenverarbeitung vorgenommen werden darf, muss sich diese auf eine Einwilligung der betroffenen Person oder eine andere gesetzliche Erlaubnisgrundlage (Art 6 Abs 1 DSGVO) stützen.[37] Weitere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit ergeben sich aus den Regelungen zur Einwilligung (Art 7 und Art 8 DSGVO), zur Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (Art 9 DSGVO), zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen (Kapitel V der DSGVO) und für besondere Verarbeitungssituationen (Kapitel IX der DSGVO).[38]

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