Читать книгу Datenschutz für Unternehmen - Ricarda Kreindl - Страница 31
1.4.4 Richtigkeit
ОглавлениеPersonenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls[54] auf dem neuesten Stand sein. Es sind außerdem alle Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (Art 5 Abs 1 lit d DSGVO). Durch diesen Grundsatz ergeben sich für Verantwortliche folgende Pflichten:
+Bei erstmaliger Erhebung muss mit der üblichen Sorgfalt geprüft werden, ob die Daten richtig sind.
+Werden dem Verantwortlichen zu einem späteren Zeitpunkt Unrichtigkeiten bekannt, so muss dieser die Daten entsprechend korrigieren.
+Ergeben sich Anzeichen, dass personenbezogene Daten unter Umständen unrichtig sind, trifft den Verantwortlichen diesbezüglich eine Nachforschungspflicht.
+Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, durch die die Richtigkeit der personenbezogenen Daten überprüft wird bzw. die personenbezogenen Daten im Fall der Unrichtigkeit berichtigt werden.[55]