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1.5.1 Strafen

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Die Verhängung von Geldbußen ist in Art 83 DSGVO geregelt. Demnach können bei Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

In Österreich ist die Verhängung von Verwaltungsstrafen in § 30 DSG verankert. Gegen Behörden und öffentliche Stellen können keine Geldbußen verhängt werden. Die Verwaltungsstrafen fließen dem Bund zu. Nach § 30 Abs 1 DSG kann eine Verwaltungsstrafe direkt gegen eine juristische Person verhängt werden. Der österreichische Gesetzgeber normierte in Anlehnung an § 99d BWG gewissermaßen die vorrangige Bestrafung der juristischen Person vor ihren vertretungsbefugten Organen und den verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG.[63]

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