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1.4.2 Zweckbindung

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Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (Art 5 Abs 1 lit b DSGVO).

Die Zwecke der Datenverarbeitung müssen jedenfalls schon vor der Datenerhebung – in dokumentierter Form[45] – festgelegt werden.[46] Auch sollten Unternehmen zu unspezifische Zweckbeschreibungen vermeiden. Als zu unspezifisch gelten wohl Formulierungen wie „Die Daten werden zu Marketing-Zwecken“ oder „zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit erhoben“.[47]

Ändert sich der Zweck der Datenverarbeitung, werden durch den Zweckbindungsgrundsatz nur solche Weiterverarbeitungen ausgeschlossen, deren Zwecke nicht mit dem Erhebungszweck vereinbar sind. Somit sind Verarbeitungen zu anderen als den ursprünglichen, zum Zeitpunkt der Erhebung vorgesehenen Zwecken durchaus möglich.[48]

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