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2.3 Art 82 DSGVO vs § 33 DSG 2000 – alles beim Alten?

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Bei einem Streifzug durch die in ihrer Zahl stetig zunehmenden Stellungnahmen zu Art 82 DSGVO fällt zunächst auf, dass diese sehr oft von einem klaren Unbehagen über die legistische Leistung des europäischen Gesetzgebers beherrscht sind. Diese Kritik, auf die im Folgenden zumindest partiell eingegangen wird, ist mitunter durchaus berechtigt. Überraschend ist allerdings, dass die Konsequenz einer zivilrechtlichen Haftung für – vereinfacht gesprochen – Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen so neu eigentlich nicht ist:

§ 33 DSG 2000, dem bis zur Einführung der DSGVO eher wenig Beachtung geschenkt wurde, was sich infolge seiner Derogation auch nicht mehr ändern wird, sah das bereits vor[70]. Zwar mag die in § 33 DSG 2000 vorgenommene Eingrenzung, wonach Ersatz immaterieller Schäden nur dann in Betracht kam, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen[71], für die Rechtsanwendung einfacher und praktikabler gewesen sein. Diese strikte Begrenzung war jedoch auch eine Mitursache dafür, dass § 33 DSG 2000 an sich totes Recht darstellte.

Die nunmehr „offene“ Gestaltung des Ersatzes immaterieller Schäden, wie sie in Art 82 DSGVO Eingang gefunden hat, mag ob ihrer Unbestimmtheit bzw. des Fehlens eines einheitlichen Verständnisses vom Begriff des immateriellen Schadens auf europäischer Ebene Anlass für Kritik geben. In der Sache selbst sollte man an dieser Stelle jedoch nicht mit zu vielen Steinen werfen, denn das Glashaus in Form des österreichischen Rechtskreises und mit ihm eingeschlossen des, jedenfalls soweit es den Ersatz immaterieller Schäden betrifft, recht unbestimmten § 1325 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) existiert seit 1811 (und dennoch haben die Rechtsanwender auch mit diesem Gesetz zu leben gelernt). An die äußerst flexibel gestalteten § 1323 und § 1324 ABGB sei an dieser Stelle nur erinnert.

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