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1.4.3 Datenminimierung
ОглавлениеPersonenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke notwendige Maß beschränkt werden (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO).
Als dem Zweck angemessen gelten personenbezogene Daten nur, wenn diese „bezogen auf den Zweck hinsichtlich Funktion, Inhalt und Umfang sachgerecht sind“.[49] So wird die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art 9 DSGVO) für banale Zwecke wohl idR nicht angemessen sein.[50] Die personenbezogenen Daten sind für den Zweck erheblich, wenn diese geeignet sind, die Zweckerreichung zu fördern.[51] Auf das für die Zwecke notwendige Maß beschränkt ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn es nicht möglich ist, den Zweck ohne ihre Verarbeitung zu erreichen.[52]
Um im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung zu agieren, sollten Unternehmen auch hinterfragen, ob der Verarbeitungszweck unter Umständen nicht auch dann erreicht werden kann, wenn die personenbezogenen Daten anonymisiert sind. Wird dies bejaht, kann die Verarbeitung nicht-anonymisierter Daten als ein Verstoß gegen diesen Grundsatz zu qualifizieren sein.[53]