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1.5.2 Haftung

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In der DSGVO wurde auch eine eigenständige Haftungsbestimmung eingeführt.[64] Jede betroffene Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat gemäß Art 83 DSGVO Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Diese Bestimmung gewährt den betroffenen Personen einen direkten Anspruch gegen den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter.[65]

Die DSGVO normiert eine solidarische Haftung für alle Beteiligten.[66] Für denjenigen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, der den Schaden ersetzt, besteht ein Regressanspruch (siehe Kapitel 2.8).

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