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1.4.1.2Treu und Glauben

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Aus dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben ergibt sich das Erfordernis einer fairen Verarbeitung.[39] Dementsprechend besteht die Möglichkeit, dass eine grundsätzlich rechtmäßige Datenverarbeitung als rechtswidrig qualifiziert wird, wenn sie unfair ist, beispielsweise weil sie das Vertrauen der betroffenen Person missbraucht.[40] Gleiches könnte gelten, wenn eine betroffene Person durch die an sich rechtmäßige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten benachteiligt wird und ein Kräfteungleichgewicht zwischen dem Betroffenen und dem Verantwortlichen besteht.[41] Letzteres wird im B2C-Bereich regelmäßig der Fall sein.

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