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2.2 Art 82 DSGVO – Haftung und Recht auf Schadenersatz

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Art 82 DSGVO bestimmt zunächst: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“[69] Soweit – scheinbar – so klar.

Aber eben nicht ganz:

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