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3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › I. Vertreter des Rechtsanwalts

I. Vertreter des Rechtsanwalts

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Die Vergütung für eine Tätigkeit die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach dem RVG bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, einen allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird, § 5 RVG. Zur Zulässigkeit der Vertretung vgl. auch die Ausführungen unter Kapitel 23, Rn. 138 f.

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Im Vertretungsfall verdient der Vertreter die Gebühren für den beauftragenden Rechtsanwalt. Hiervon ist der Fall einer Untervollmacht im Auftrag des Mandanten zu unterscheiden, denn der Unterbevollmächtigte verdient seine Gebühren (für sich) selbst, vgl. hierzu auch im Kapitel 8 die Ausführungen unter Rn. 647.

Rechtsanwaltsvergütung

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