Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 109
c) Kammergutachten
Оглавление24
Soweit die Höhe der Gebühr streitig ist, ist in einem etwaigen Rechtsstreit ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, und zwar auch in den sogenannten „Bagatellverfahren“ nach § 495a ZPO, § 14 Abs. 2 S. 1 RVG.
25
Durch das RVG wurde klargestellt, dass ein Kammergutachten nur dann erforderlich ist, wenn die Höhe der Gebühr streitig ist. Ob eine Gebühr überhaupt entstanden ist, kann das Gericht, da sich dies aus dem Gesetz ergibt, selbst entscheiden. In der Vergangenheit haben die Gerichte oft die Klärung der Anspruchsgrundlage den Rechtsanwaltskammern überlassen. Der Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern ist damit klar geregelt.
26
Tipp
Das Gutachten ist nur im Prozess mit dem eigenen Auftraggeber kostenlos zu erstatten. In Erstattungsprozessen gegen Dritte verlangen die Kammern häufig Gebühren.
27
Dass das Gutachten der Rechtsanwaltskammer kostenlos zu erstatten ist, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 S. 2 RVG. Bedauerlicherweise ist dies jedoch nicht an allen Gerichten bekannt. Fordert ein Gericht einen Kostenvorschuss für die Erstellung eines derartigen Kammergutachtens an, sollte unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 S. 2 RVG die Notwendigkeit eines Vorschusses bestritten werden.
28
Strittig war lange, ob das Kammergutachten nur in einem Prozess zwischen Anwalt und Mandant einzuholen ist[1] oder aber auch in einem Prozess Mandant gegen einen etwaigen erstattungspflichtigen Dritten. Grundsätzlich regelt das RVG das Verhältnis Anwalt/Mandant, so dass rechtlich eine Verpflichtung der Kammern nicht gegeben ist, ein derartiges Gutachten zu erstatten. Da die Kammern aber ihre Mitglieder unterstützen wollen, erstatten sie in der Regel auch dann Kammergutachten, wenn der Richter ein solches anordnet und verweigern sich im Interesse ihrer Mitglieder nicht. Das Gericht kann daher auch in solchen Fällen ein Gutachten einholen, in denen es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.[2] Allerdings sind diese Gutachten häufig nicht kostenlos. Bevor daher die Einholung eines Kammergutachtens im Prozess gegen einen erstattungspflichtigen Dritten angeboten wird, sollte man sich bei der zuständigen Kammer nach den Kosten erkundigen.
29
Das Gericht muss somit gem. § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nur dann einholen, wenn das Verfahren einen Rechtsstreit zwischen Anwalt und seinem Auftraggeber betrifft. Die Einholung des Gutachtens ist – wie dargelegt – nicht vorgeschrieben, wenn das gerichtliche Verfahren einen Streit zwischen dem Auftraggeber und seiner Rechtsschutzversicherung oder einen Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung betrifft.[3]
30
Wird ein Gutachten im Vergütungsprozess gegen den eigenen Auftraggeber, obwohl vorgeschrieben, nicht eingeholt, liegt hierin ein Verfahrensfehler, der auf Antrag einer Partei zur Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 ZPO führen kann.[4]
31
Für die Praxis bedeutsam ist die Rechtsprechung, die die Einholung eines Kammergutachtens vor Erlass eines Versäumnisurteils fordert, da das Gutachten bei der Schlüssigkeitsprüfung zu beachten ist.[5]
32
Da das Gericht hinsichtlich der Höhe der Mindestgebühr bereits ein Teilurteil erlassen kann,[6] sollte der Rechtsanwalt prüfen, ob es sinnvoll ist, einen solchen Antrag zu stellen. Hiermit ist gewährleistet, dass zum einen bereits aus diesem Urteil über die Mindestgebühr vollstreckt werden kann und zum anderen der Gegner, der Einwendungen oft nur auf Grund einer schlechten Zahlungsmoral erhebt, dazu veranlasst wird, auch den Restbetrag anzuerkennen. Erfolgt eine Anerkennung nicht, kann hinsichtlich des die Mindestgebühr übersteigenden Betrags immer noch ein Kammergutachten eingeholt werden.