Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 95
6. Gerichts-Verfahrensgebühr im Allgemeinen
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Im zivilrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten beträgt die Verfahrensgebühr im Allgemeinen im 1. Rechtszug nach Nr. 1210 KV GKG 3,0.
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Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung eines Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. S. 1 der Anm. zu Nr. 1210 KV GKG gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
2. Kapitel Wertermittlung und Gerichtskosten › VII. Gerichtskosten › 7. Ermäßigungstatbestände der Gerichtskosten im Zivilprozess in 1. Instanz