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3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › II. Mehrere Rechtsanwälte, § 6 RVG

II. Mehrere Rechtsanwälte, § 6 RVG

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Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung. Mehrere Rechtsanwälte können in einer Angelegenheit auf unterschiedliche Art tätig werden:

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsII. Mehrere Rechtsanwälte, § 6 RVG › 1. Mehrere Rechtsanwälte mit verschiedenen Tätigkeiten

1. Mehrere Rechtsanwälte mit verschiedenen Tätigkeiten

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Mehrere Rechtsanwälte mit verschiedenen Tätigkeiten in einer Angelegenheit können sein: Prozessbevollmächtigte (Nr. 3100 VV RVG), Verkehrsanwälte (Nr. 3400 VV RVG) oder zum Beispiel Terminsvertreter oder Unterbevollmächtigte (Nr. 3401 VV RVG), vgl. dazu auch Kap. 8, Rn. 586 ff.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsII. Mehrere Rechtsanwälte, § 6 RVG › 2. Mehrere Rechtsanwälte, die nacheinander die gleiche Tätigkeit ausüben

2. Mehrere Rechtsanwälte, die nacheinander die gleiche Tätigkeit ausüben

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Der Mandant ist mit der Erledigung des Auftrags durch seinen Rechtsanwalt unzufrieden und sucht einen weiteren Rechtsanwalt auf, um sich von diesem weiter vertreten zu lassen. Die Gebühren fallen jeweils gesondert an. Zur Anrechnung bei Anwaltswechsel siehe Kap. 7, Rn. 129 ff.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsII. Mehrere Rechtsanwälte, § 6 RVG › 3. Mehrere Rechtsanwälte in einer Sozietät

3. Mehrere Rechtsanwälte in einer Sozietät

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Der Auftraggeber beauftragt in der Regel den Anwalt seines Vertrauens. Sind mehrere Rechtsanwälte in einer Sozietät vorhanden, so gilt in der Regel, dass ihnen der Auftrag gemeinschaftlich übertragen worden ist. Die Gebühren fallen jedoch nur einmal an.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsII. Mehrere Rechtsanwälte, § 6 RVG › 4. Mehrere Rechtsanwälte werden in der gleichen Angelegenheit gleichzeitig tätig

4. Mehrere Rechtsanwälte werden in der gleichen Angelegenheit gleichzeitig tätig

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In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass z.B. besonders in Strafsachen ein Angeklagter mehrere Rechtsanwälte mit seiner Rechtsverteidigung beauftragt (Beachte dazu: Gem. § 137 StPO sind max. 3 anwaltliche Vertreter für einen Angeklagten erlaubt, weshalb die Vollmacht gerade bei größeren Kanzleien auf namentlich drei Anwälte zu beschränken ist). § 6 RVG behandelt allein Fall 4.), d.h. mehrere Rechtsanwälte werden im Auftrag des Mandanten gleichzeitig in der gleichen Angelegenheit für ihn tätig. Solche Fälle kommen häufig auch in Wirtschaftsstrafsachen vor; was zum einen am Umfang solcher Verfahren (Arbeitsteilung) als auch an der schwierigen Rechtsmaterie liegen kann. In einem solchen Fall liegen mehrere Anwaltsverträge vor. Jeder einzelne beauftragte Rechtsanwalt hat aufgrund des mit ihm geschlossenen Vertrags Anspruch auf eine Vergütung. § 6 RVG stellt insoweit klar, dass jeder Rechtsanwalt Anspruch auf die volle gesetzliche Vergütung hat.

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Tipp

Der jeweils beauftragte Rechtsanwalt sollte seinem Mandanten den Hinweis erteilen, dass nur die Gebühren eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein können. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Rechtsanwalt den Mandanten zudem darauf hinweisen, dass die Gebühren mehrfach in voller Höhe anfallen. Zu Nachweiszwecken sollte dieser Hinweis an den Mandanten zumindest in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

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