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a) Bemessung der Gebühr durch den Rechtsanwalt

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Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt (und nicht eine Versicherung) die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 S. 1 RVG.

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Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden, § 14 Abs. 1 S. 2 RVG. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen, § 14 Abs. 1 S. 3 RVG.

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Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

Rechtsanwaltsvergütung

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