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4. Gebührenhöhe

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Die Höhe der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis sowie bei Wertgebühren aus der Tabelle zu § 34 GKG.

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Das Kostenverzeichnis gliedert sich dabei in folgende Teile:

Teil 1 – Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Teil 2 – Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Teil 3 – Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Teil 4 – Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Teil 5 – Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Teil 6 – Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Teil 7 – Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Teil 8 – Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Teil 9 – Auslagen

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Die Gebührenhöhe für Wertgebühren ergibt sich aus § 34 GKG.[5]

§ 34 Abs. 1 GKG: „Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert bis . . . Euro für jeden angefangenen Betrag um . . . Euro von weiteren . . . Euro
2 000 500 18
10 000 1 000 19
25 000 3 000 26
50 000 5 000 35
200 000 15 000 120
500 000 30 000 179
über 500 000 50 000 180“

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§ 34 GKG ist Anlage 2 beigefügt, siehe unten, aus der sich die Höhe einer 1,0 Gebühr bis zu einem Wert von 500.000 € ergibt.

Streitwert bis … € Gebühr … € Streitwert bis … € Gebühr … €
500 35,00 50.000 546,00
1.000 53,00 65.000 666,00
1.500 71,00 80.000 786,00
2.000 89,00 95.000 906,00
3.000 108,00 110.000 1.026,00
4.000 127,00 125.000 1.146,00
5.000 146,00 140.000 1.266,00
6.000 165,00 155.000 1.386,00
7.000 184,00 170.000 1.506,00
8.000 203,00 185.000 1.626,00
9.000 222,00 200.000 1.746,00
10.000 241,00 230.000 1.925,00
13.000 267,00 260.000 2.104,00
16.000 293,00 290.000 2.283,00
19.000 319,00 320.000 2.462,00
22.000 345,00 350.000 2.641,00
25.000 371,00 380.000 2.820,00
30.000 406,00 410.000 2.999,00
35.000 441,00 440.000 3.178,00
40.000 476,00 470.000 3.357,00
45.000 511,00 500.000 3.536,00

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Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 €, § 34 Abs. 2 GKG.

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Die bis zum 31.7.2013 geltende Gerichtskostentabelle finden Sie in Anhang 4 dieses Werks; auf die Ausführungen zu den Übergangsvorschriften in Kap. 1 unter Rn. 102 wird verwiesen.

2. Kapitel Wertermittlung und GerichtskostenVII. Gerichtskosten › 5. Mahnverfahren

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