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8. Gerichtskosten bei Mehrvergleich

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Die Gerichtskosten bei Abschluss eines Vergleichs über in dem Vergleichsverfahren nicht rechtshängige Ansprüche belaufen sich für den Mehrwert auf 0,25, vgl. dazu auch Nr. 1900 KV GKG (im „normalen“ Zivilverfahren, jedoch nicht in Arbeitsgerichtsverfahren!). Gleiches gilt auch bei entsprechenden Vergleichen im Familienrecht, vgl. dazu Nr. 1500 KV FamGKG.

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§ 36 Abs. 3 GKG regelt inhaltlich Ähnliches für die Gerichtskosten wie § 15 Abs. 3 RVG für die Anwaltsgebühren:

„Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.“

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Berechnungsbeispiel

Eingeklagt: 8.000 € Mitverglichen: 12.500 €
3,0 Verfahrensgebühr Nr. 1210 KV GKG (mit Klage eingezahlt) aus 8.000 € 609,00 €
reduziert wg. Vergleich auf 1,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG 203,00 €
0,25 Verfahrensgebühr Nr. 1900 KV GKG aus 12.500 € 66,75 €
addiert: 269,75 €

gem. § 36 Abs. 3 GKG höchstens:

1,0 Verfahrensgebühr aus 20.500 € = 345 € – hier keine Kürzung

2. Kapitel Wertermittlung und GerichtskostenVII. Gerichtskosten › 9. Auslagen – Dokumentenpauschale

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