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7. Ermäßigungstatbestände der Gerichtskosten im Zivilprozess in 1. Instanz

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Grundsätzlich löst die Beendigung des gesamten Verfahrens nach

Nr. 1211 Nr. 1 KV GKG durch

Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht
c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
e) im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG durch

Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält oder

oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),

Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG durch

gerichtlichen Vergleich oder

Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG durch

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

eine Reduzierung der Gebühr Nr. 1210 von drei vollen auf eine volle Gebühr aus, Nr. 1211 KV GKG,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:

Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

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Beispiel Vergleich

Klage – Termin – Vergleich

Gerichtskosten? 3,0 Verfahrensgebühr Nr. 1210 KV GKG mit Klageeinreichung zu zahlen; Erstattung durch Gerichtskasse: 2,0!

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Beispiel VU mit Vergleich

Klage – Versäumnisurteil – Einspruch – Termin – Vergleich

Gerichtskosten? 3,0 Verfahrensgebühr! Das Versäumnisurteil verhindert eine Gerichtskostenreduzierung. Das gleiche gilt auch z.B., wenn zunächst ein Grundurteil ergeht und sodann über die Höhe des Anspruchs ein Vergleich geschlossen wird.

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Beispiel Teilurteil mit Teil-Klagerücknahme

Klage 80.000 €; Rücknahme der Klage wg. 75.000 €; Urteil wg. Rest

Gerichtskosten? 3,0 Verfahrensgebühr aus 80.000 €!

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Beispiel Klagerücknahme

Klage – Zahlung der Hauptforderung durch Schuldner nach Klageeinreichung – vor Klagezustellung; Kläger nimmt die Klage zurück. Das Gericht entscheidet über die Kostentragungspflicht gem. § 269 Abs. 3 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss.

Gerichtskosten? 3,0 Verfahrensgebühr! Keine Reduzierung trotz Klagerücknahme, da das Gericht noch über die Kosten entscheiden muss!

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Beispiel Hauptsacheerledigung

Klage – Zahlung der Hauptforderung durch Schuldner nach Klagezustellung; Kläger erklärt die Hauptsache für erledigt; der Beklagte reagiert hierauf nicht. Das Gericht entscheidet über die Kostentragungspflicht gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss.

Gerichtskosten? 3,0 Verfahrensgebühr! Keine Reduzierung trotz Hauptsacheerledigung, da das Gericht noch über die Kosten entscheiden muss!

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Beispiel Hauptsacheerledigung mit Kostenübernahme

Klage – Zahlung der Hauptforderung durch Schuldner nach Klagezustellung; Kläger erklärt die Hauptsache für erledigt; der Beklagte erklärt, die Kosten übernehmen zu wollen, da er sich in Verzug befunden hat. Das Gericht hält im Beschlusswege fest, dass der Beklagte aufgrund seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens trägt.

Reduzierung der Gerichtskosten von 3,0 auf 1,0, da das Gericht nicht mehr über die Kosten entscheiden muss!

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Beispiel Hauptsacheerledigung mit Kostenvergleich

Klage – Zahlung der Hauptforderung durch Schuldner nach Klagezustellung; Kläger erklärt die Hauptsache für erledigt; die Parteien einigen sich über die Kostentragung. Das Gericht hält im Beschlusswege die Einigung fest.

Reduzierung der Gerichtskosten von 3,0 auf 1,0, da das Gericht nicht mehr über die Kosten entscheiden muss!

2. Kapitel Wertermittlung und GerichtskostenVII. Gerichtskosten › 8. Gerichtskosten bei Mehrvergleich

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