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9. Auslagen – Dokumentenpauschale
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Nr. 9000 GKG regelt die Dokumentenpauschale und wurde zum 1.8.2013 mit dem 2. KostRMoG wie folgt geändert:
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe | |
---|---|---|---|
9000 | „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | ||
1. | Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die | ||
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: | |||
für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . | 0,50 € | ||
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . | 0,15 € | ||
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . | 1,00 € | ||
für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . | 0,30 € | ||
2. | Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DINA A 3 | in voller Höhe | |
oder pauschal je Seite | 3,00 € | ||
oder pauschal je Seite in Farbe | 6,00 € | ||
3. | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | ||
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . | 1,50 € | ||
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . | 5,00 €. |
…“[6]
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Sinnlos an das Gericht übermittelte Mehrfertigungen werden seit dem 1.8.2013 durch Erhebung der Dokumentenpauschale „bestraft“.
298
Zu der Frage der Erstattungsfähigkeit von Kopiekosten in WEG-Verfahren vergl. auch die Entscheidungen des BGH und LG Stuttgart.[7]
299
Von besonderer praktischer Bedeutung ist auch die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG. Es handelt sich hierbei um eine Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung. Nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 9003 KV GKG gelten die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften zusammen als eine Sendung.
300
Nach Ansicht des OLG Koblenz kann die Aktenversendungspauschale seit dem 1.8.2013 nicht mehr verlangt werden, wenn die Akten in das Gerichtspostfach des Anwalts eingelegt werden, selbst dann nicht, wenn die Akten zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht zu transportieren waren.[8]
2. Kapitel Wertermittlung und Gerichtskosten › VII. Gerichtskosten › 10. Gerichtskosten im Rechtsmittelverfahren