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4. Kürzung/Abgleichung nach § 15 Abs. 3 RVG
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Sind für Teile des Streitgegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Rechtsanwalt für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach den höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. Im Klartext bedeutet diese Regelung, dass man für einen ausscheidbaren Teil eines Gegenstandes im Fall einer gesonderten Tätigkeit des Rechtsanwalts auch eine gesonderte Gebühr berechnen darf. Die so ermittelten Einzelgebühren dürfen jedoch nicht höher sein, als die nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände sich ergebenden Höchstsätze, vgl. ergänzend Kap. 8, Rn. 61 sowie Rn. 143 u. 148 ff.
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§ 15 Abs. 3 RVG ist nur auf „verwandte“ Gebühren anzuwenden. Verwandte Gebühren sind z.B.:
0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG und 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (z.B. bei Teileinspruch)
1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG und 1,3 Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV RVG
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG
1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG und 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG
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Beispiel Kürzung/Abgleichung nach § 15 Abs. 3 RVG
Rechtsanwalt R klagt für seinen Mandanten einen Betrag i.H.v. 4.000 € ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Parteien sodann einen Vergleich, nach dem der Beklagte zur Abgeltung aller Ansprüche einen Betrag i.H.v. 7.000 € an den Kläger bezahlt. Hierin sind weitere 10.000 € nicht rechtshängige Ansprüche, die im Termin mitverhandelt worden sind und für die der Rechtsanwalt bereits Klageauftrag hatte, enthalten.
1,3 Verfahrensgebühr aus 4.000 €, Nr. 3100 VV RVG | 327,60 € | |
0,8 Verfahrensgebühr aus 10.000 €, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVGhöchstens § 15 Abs. 3 RVG: 1,3 aus 14.000 € = 845,00 €, hier keine Kürzung | 446,40 € | |
1,2 Terminsgebühr aus 14.000 €, § 15 Abs. 5 S. 1 RVG, Nr. 3104 VV RVG | 780,00 € | |
1,0 Einigungsgebühr aus 4.000 €, Nr. 1003 VV RVG | 252,00 € | |
1,5 Einigungsgebühr aus 10.000 €, Nr. 1000 VV RVG | 837,00 € | |
= | 1.089,00 € | |
höchstens § 15 Abs. 3 RVG: 1,5 aus 14.000 €, d.h. hier Kürzung | 975,00 € | |
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € | |
Zwischensumme | 2.549,00 € | |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 484,31 € | |
Summe | 3.033,31 € |
Anmerkung
Man kann die Einigungsgebühren in der Rechnung auch anders darstellen:
1,0 Einigungsgebühr aus 4.000 €, Nr. 1003 VV RVG | 252,00 € | |
1,5 Einigungsgebühr aus 10.000 €, Nr. 1000 VV RVG= 837,00 € | ||
höchstens § 15 Abs. 3 RVG: 1,5 aus 14.000 € = 975,00 € d.h., Kürzung der 1,5 Einigungsgebühr von 837,00 €um 114 € = | 723,00 € | |
Summe der Einigungsgebühren | 975,00 € |
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Beispiel Klageauftrag ist höher als die Klage
Rechtsanwalt R wird von M beauftragt, eine Forderung von 30.000 € gegenüber dem Gegner G einzuklagen. Nachdem R seinen Mandanten darüber aufgeklärt hat, dass die Forderung nur hinsichtlich eines Betrages von 20.000 € als begründet erscheint, reicht R auftragsgemäß Klage über 20.000 € ein. Nach Klagezustellung zahlt die gegnerische Seite den geforderten Betrag.
An Verfahrensgebühren sind entstanden:
1,3 Verfahrensgebühr aus 20.000 €, Nr. 3100 VV RVG | 964,60 € | |
0,8 Verfahrensgebühr aus 10.000 €, Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG + | 446,40 € | |
Summe | 1.411,00 € | |
höchstens § 15 Abs. 3 RVG: 1,3 Verfahrensgebühr aus 30.000 € = | 1.121,90 € | |
Auch hier kann die Kürzung wie folgt dargestellt werden: | ||
1,3 Verfahrensgebühr aus 20.000 €, Nr. 3100 VV RVG | 964,60 € | |
0,8 Verfahrensgebühr aus 10.000 €, Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG= 446,40 € | ||
höchstens § 15 Abs. 3 RVG: 1,3 aus 30.000 € = 1.121,90 € d.h., Kürzung der 0,8 Verfahrensgebühr von 446,40 €um 289,10 € | 157,30 € | |
Summe der Verfahrensgebühren | 1.121,90 € |
3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › IV. Abgeltungsbereich der Gebühren, § 15 RVG › 5. Vorzeitige Erledigung des Auftrags, § 15 Abs. 4 RVG