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6. Regelungen in § 15 Abs. 5 RVG

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Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre, § 15 Abs. 5 S. 1 RVG.

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Beispiel Klageerweiterung

Rechtsanwalt R reicht Klage auf Zahlung von 4.000 € gegen Schuldner S ein. Die Klage wird schließlich um weitere 3.000 € erweitert. Rechtsanwalt R erhält nach § 15 Abs. 5 S. 1 RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr aus 7.000 €.

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In § 15 Abs. 5 S. 2 RVG wird weiter festgehalten, dass in den Fällen, in denen der frühere Auftrag seit mehr als 2 Kalenderjahren erledigt ist, die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit gilt (und damit neu abgerechnet werden kann) und im RVG bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen.

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Beispiel Keine Anrechnung bei mehr als 2 Kalenderjahren Zeitabstand

Rechtsanwalt R berät seinen Mandanten M in einer Darlehensangelegenheit. Nach 3 Kalenderjahren erhält er betreffend dieser Darlehensangelegenheit einen Prozessauftrag. Die vor 3 Jahren entstandene Beratungsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nicht anzurechnen.

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Durch das KostRÄndG 1994[2] wurde ausdrücklich klargestellt, dass die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit zu behandeln ist, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Aufgrund des Begriffs „Kalenderjahre“ in § 15 Abs. 5 RVG ist davon auszugehen, dass das Rumpfjahr zum Zeitpunkt der Beendigung der früheren Tätigkeit nicht hinzuzuzählen ist. Gemeint sind somit nicht 24 Monate.

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Beispiel „Kalenderjahre“

Das Mandat wurde im März 2014 beendet. Somit ist das Jahr 2014 nicht mitzurechnen, und nach Ablauf der Jahre 2015 und 2016 frühestens am 1.1.2017 die Neuberechnung möglich.

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Teilweise wird angenommen, dass § 8 RVG, der die Fälligkeit der Vergütung regelt, Anhaltspunkte dafür liefern würde, wann eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 5 RVG als „erledigt“ anzusehen ist.[3] N. Schneider hält dies für falsch, da die Fälligkeit nicht nur an die Erledigung des Auftrags anknüpft, sondern auch unter weiteren Voraussetzungen, wie z. B. das Ruhen des Verfahrens, eintritt.[4] Auch der BGH hält § 8 RVG nicht auf § 15 Abs. 5 für anwendbar.[5]

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„Mangels Erledigung des Auftrags" im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Kalenderjahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.“ (amtlicher Leitsatz)[6]“

Das war vorliegend nicht der Fall. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens und die statistische Erledigung haben das gerichtliche Verfahren lediglich (vorübergehend) unterbrochen, nicht aber den früheren Auftrag der Antragstellerin an ihren Bevollmächtigten erledigt, weil über den Normenkontrollantrag im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht entschieden war. Eine „Erledigung des Auftrags“ im Sinne des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG tritt erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat.[7] Das ist nach Ansicht des BGH bei einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens und/oder statischen Erledigung – anders als etwa bei einem Prozessvergleich – nicht der Fall. Der Rechtsanwalt muss jederzeit mit der Fortführung des Verfahrens rechnen, auch wenn seit der Unterbrechung mehr als zwei Jahre verstrichen sind, weshalb ein neuer Auftrag nicht erforderlich ist, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt.[8]

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§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Abs. 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsIV. Abgeltungsbereich der Gebühren, § 15 RVG › 7. Mehrere Einzeltätigkeiten

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