Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 146
e) Vorschuss für den Pflichtverteidiger
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Auch der Pflichtverteidiger kann von seinem Auftraggeber einen Vorschuss anfordern. Dabei ist jedoch die Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 3 RVG zu beachten. Der Rechtsanwalt darf Vorschüsse nur einbehalten, soweit diese den doppelten Betrag der aus der Staatskasse zu bezahlenden Gebühren und auch die Höchstgebühr eines Wahlanwalts nicht übersteigt. Wird der Rechtsanwalt in einer Strafsache lediglich gerichtlich bestellt und nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet, kann er zwar vom Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, jedoch keinen Vorschuss.