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5. Vorzeitige Erledigung des Auftrags, § 15 Abs. 4 RVG

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Im § 15 Abs. 4 RVG findet sich der Grundsatz, dass einmal entstandene Gebühren des Rechtsanwalts nicht wieder wegfallen. Erledigt sich oder endet der Auftrag vorzeitig, so erhält der Rechtsanwalt grundsätzlich sämtliche bis dahin verdienten Gebühren. Bei der Bemessung einer Satz- oder Betragsrahmengebühr kann eine vorzeitige Erledigung jedoch Berücksichtigung finden.

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Im Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 RVG finden sich zudem eine Reihe von Vorschriften, die für eine vorzeitige Beendigung des Auftrags reduzierte Gebühren vorsehen, so z.B. Nr. 3101 VV RVG (vorzeitige Beendigung im ersten Rechtszug) oder Nr. 3201 VV RVG (vorzeitige Beendigung im zweiten Rechtszug) usw.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsIV. Abgeltungsbereich der Gebühren, § 15 RVG › 6. Regelungen in § 15 Abs. 5 RVG

Rechtsanwaltsvergütung

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