Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 137
Оглавление3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › V. Fälligkeit und Hemmung der Verjährung, § 8 RVG
V. Fälligkeit und Hemmung der Verjährung, § 8 RVG
3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › V. Fälligkeit und Hemmung der Verjährung, § 8 RVG › 1. Allgemeines
1. Allgemeines
164
Die Vergütung wird nach § 8 RVG fällig, wenn
• | der Auftrag erledigt oder |
• | die Angelegenheit beendet ist. |
Im gerichtlichen Verfahren tritt die Fälligkeit ein, wenn
• | eine Kostenentscheidung ergangen oder |
• | der Rechtszug beendet ist oder |
• | das Verfahren länger als 3 Monate ruht. |
3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › V. Fälligkeit und Hemmung der Verjährung, § 8 RVG › 2. Fälligkeitstatbestände im Einzelnen
2. Fälligkeitstatbestände im Einzelnen
165
Die Fälligkeitsvorschrift des § 8 RVG bestimmt nicht nur den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung, sondern ist zugleich auch der Beginn für die Berechnung der 3-jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) hinsichtlich der anwaltlichen Vergütung.
166
Folgende Fälligkeitstatbestände sind zu unterscheiden:
a) Auftragserledigung
167
Unter der Erledigung des Auftrages ist der Wegfall des Auftrages vor Beendigung der eigenen Angelegenheit zu verstehen. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Kündigung, der Unmöglichkeit der weiteren Tätigkeit des Rechtsanwalts, bei Interessenkollisionen, Zulassungsbeendigung oder Verweisung an ein anderes Gericht, bei dem der Rechtsanwalt nicht zugelassen ist.
b) Beendigung der Angelegenheit
168
Unter der Beendigung der Angelegenheit ist das Erreichen des zeitlichen oder inhaltlichen Rahmens nach § 15 RVG zu verstehen. Deshalb ist die Angelegenheit insbesondere dann beendet, wenn der Rechtszug beendet oder der Tätigkeitsrahmen abgeschlossen ist, wie z.B. der Abschluss der Beratung, die Durchführung des Aufforderungsschreibens u.ä. Die Gebühren können daher jeweils mit Beendigung der einzelnen Tätigkeitsrahmen verlangt werden, ohne dass sich der Rechtsanwalt auf die spätere Fortsetzung und Anrechnung durch andere Gebührentatbestände verweisen lassen muss.
c) Erlass einer Kostenentscheidung
169
Die Vergütung des Rechtsanwalts ist ferner fällig mit Verkündung einer gerichtlichen Kostenentscheidung, so dass insbesondere mit Bekanntgabe einer Kostengrundentscheidung anlässlich der Verkündung des Urteils oder eines Beschlusses die Vergütung fällig gestellt werden kann.
d) Beendigung des Rechtszuges
170
Beendigungs- und damit Fälligkeitsgründe sind z.B. Klage – Widerklage, Rechtsmittelrücknahme[1], Vergleich[2], einstweilige Anordnung[3], übereinstimmende Erledigungserklärung. Keine Beendigung stellt das Grundurteil dar, da dieses die Instanzen nicht beendet.[4] Gleiches gilt für das Vorbehaltsurteil.[5]
e) Ruhen des Verfahrens länger als 3 Monate
171
Nach der herrschenden Meinung reicht es aus, wenn in der Angelegenheit länger als drei Monate nichts mehr geschieht. Es ist somit nicht erforderlich, dass das Gericht z.B. nach § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens ausdrücklich anordnet. Hierzu gehören insbesondere Aussetzung, Unterbrechung und andere Untätigkeiten. Nicht hierzu gehört die Nichtbearbeitung bei einem ersuchten Gericht, die Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenzeröffnung oder das Untätigsein nach Erlass eines Grundurteils. Es empfiehlt sich daher, bei gerichtlichen Anordnungen des Ruhens des Verfahrens automatisch die Wiedervorlage in den Kalender unter Hinzurechnung einer Frist von 3 Monaten ab Beschlussdatum zu notieren.
172
Tipp
Wiedervorlage bei Ruhen des Verfahrens notieren!
3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › V. Fälligkeit und Hemmung der Verjährung, § 8 RVG › 3. Hemmung der Verjährung
3. Hemmung der Verjährung
173
Die Verjährung der Vergütung, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erhält, wird nach § 8 Abs. 2 RVG gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.