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3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › V. Fälligkeit und Hemmung der Verjährung, § 8 RVG

V. Fälligkeit und Hemmung der Verjährung, § 8 RVG

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsV. Fälligkeit und Hemmung der Verjährung, § 8 RVG › 1. Allgemeines

1. Allgemeines

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Die Vergütung wird nach § 8 RVG fällig, wenn

der Auftrag erledigt oder
die Angelegenheit beendet ist.

Im gerichtlichen Verfahren tritt die Fälligkeit ein, wenn

eine Kostenentscheidung ergangen oder
der Rechtszug beendet ist oder
das Verfahren länger als 3 Monate ruht.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsV. Fälligkeit und Hemmung der Verjährung, § 8 RVG › 2. Fälligkeitstatbestände im Einzelnen

2. Fälligkeitstatbestände im Einzelnen

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Die Fälligkeitsvorschrift des § 8 RVG bestimmt nicht nur den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung, sondern ist zugleich auch der Beginn für die Berechnung der 3-jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) hinsichtlich der anwaltlichen Vergütung.

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Folgende Fälligkeitstatbestände sind zu unterscheiden:

a) Auftragserledigung

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Unter der Erledigung des Auftrages ist der Wegfall des Auftrages vor Beendigung der eigenen Angelegenheit zu verstehen. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Kündigung, der Unmöglichkeit der weiteren Tätigkeit des Rechtsanwalts, bei Interessenkollisionen, Zulassungsbeendigung oder Verweisung an ein anderes Gericht, bei dem der Rechtsanwalt nicht zugelassen ist.

b) Beendigung der Angelegenheit

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Unter der Beendigung der Angelegenheit ist das Erreichen des zeitlichen oder inhaltlichen Rahmens nach § 15 RVG zu verstehen. Deshalb ist die Angelegenheit insbesondere dann beendet, wenn der Rechtszug beendet oder der Tätigkeitsrahmen abgeschlossen ist, wie z.B. der Abschluss der Beratung, die Durchführung des Aufforderungsschreibens u.ä. Die Gebühren können daher jeweils mit Beendigung der einzelnen Tätigkeitsrahmen verlangt werden, ohne dass sich der Rechtsanwalt auf die spätere Fortsetzung und Anrechnung durch andere Gebührentatbestände verweisen lassen muss.

c) Erlass einer Kostenentscheidung

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Die Vergütung des Rechtsanwalts ist ferner fällig mit Verkündung einer gerichtlichen Kostenentscheidung, so dass insbesondere mit Bekanntgabe einer Kostengrundentscheidung anlässlich der Verkündung des Urteils oder eines Beschlusses die Vergütung fällig gestellt werden kann.

d) Beendigung des Rechtszuges

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Beendigungs- und damit Fälligkeitsgründe sind z.B. Klage – Widerklage, Rechtsmittelrücknahme[1], Vergleich[2], einstweilige Anordnung[3], übereinstimmende Erledigungserklärung. Keine Beendigung stellt das Grundurteil dar, da dieses die Instanzen nicht beendet.[4] Gleiches gilt für das Vorbehaltsurteil.[5]

e) Ruhen des Verfahrens länger als 3 Monate

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Nach der herrschenden Meinung reicht es aus, wenn in der Angelegenheit länger als drei Monate nichts mehr geschieht. Es ist somit nicht erforderlich, dass das Gericht z.B. nach § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens ausdrücklich anordnet. Hierzu gehören insbesondere Aussetzung, Unterbrechung und andere Untätigkeiten. Nicht hierzu gehört die Nichtbearbeitung bei einem ersuchten Gericht, die Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenzeröffnung oder das Untätigsein nach Erlass eines Grundurteils. Es empfiehlt sich daher, bei gerichtlichen Anordnungen des Ruhens des Verfahrens automatisch die Wiedervorlage in den Kalender unter Hinzurechnung einer Frist von 3 Monaten ab Beschlussdatum zu notieren.

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Tipp

Wiedervorlage bei Ruhen des Verfahrens notieren!

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsV. Fälligkeit und Hemmung der Verjährung, § 8 RVG › 3. Hemmung der Verjährung

3. Hemmung der Verjährung

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Die Verjährung der Vergütung, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erhält, wird nach § 8 Abs. 2 RVG gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

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