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7. Mehrere Einzeltätigkeiten

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Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde, § 15 Abs. 6 RVG.

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Beispiel Mehrere Einzeltätigkeiten

Rechtsanwalt R wird zunächst als Unterbevollmächtigter beauftragt. Später wird er zum Prozessbevollmächtigten im 1. Rechtszug. Rechtsanwalt R kann nur die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG berechnen. Nach § 15 Abs. 6 RVG steht ihm die Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG daneben nicht zu.

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