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b) Vorteile einer Vorschussforderung

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Sicherung des Honoraranspruchs; Verhinderung von Honorarausfällen; „ohne Schuss kein jus“
Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Mandanten stellen sich schnell heraus – es lassen sich aus dem Verhalten des Mandanten sehr gut Schlüsse ziehen
„Kosten-Dosierung“; d.h. ein verlorener Prozess ist für den Mandanten nicht noch schmerzhafter, wenn die „dicke Rechnung“ erst komplett am Schluss kommt; es erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Mandant wiederkommt
Mandant kann die entstehenden Kosten „ratenweise“ als Vorschuss zahlen, auch dies lässt sich für einen Mandanten leichter „verschmerzen“
In Arbeitsgerichtssachen kann geleisteter Vorschuss „Werbungskosten“ darstellen (Aufwendungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes); ggf. Hinweis an Mandanten
In familienrechtlichen Angelegenheiten beurteilt sich das Endvermögen für den Zugewinnausgleich nach den Vermögensverhältnissen zum Stichtag (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags), d.h. ggfs. geringerer Zugewinnausgleich wg. Minderung des Vermögens durch Vorschusszahlung; außerdem steuerrechtlich für Mandant eventuell interessant.

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Der Vorschuss ist z.Zt. des Eingangs „Erlös“, d.h. umsatzsteuerpflichtig. Eingegangene Beträge sind daher Bruttobeträge. Die Umsatzsteuer muss abgeführt werden, auch wenn Gebühren ohne Umsatzsteuer als Vorschuss in Rechnung gestellt wurden.

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Tipp

Vorschussforderungen immer zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn nicht eine Umsatzsteuerfreiheit gegeben ist, wie z.B. gem. § 19 UStG oder bei Auslandsmandaten (Drittland).

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