Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 143
b) Vorteile einer Vorschussforderung
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• | Sicherung des Honoraranspruchs; Verhinderung von Honorarausfällen; „ohne Schuss kein jus“ |
• | Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Mandanten stellen sich schnell heraus – es lassen sich aus dem Verhalten des Mandanten sehr gut Schlüsse ziehen |
• | „Kosten-Dosierung“; d.h. ein verlorener Prozess ist für den Mandanten nicht noch schmerzhafter, wenn die „dicke Rechnung“ erst komplett am Schluss kommt; es erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Mandant wiederkommt |
• | Mandant kann die entstehenden Kosten „ratenweise“ als Vorschuss zahlen, auch dies lässt sich für einen Mandanten leichter „verschmerzen“ |
• | In Arbeitsgerichtssachen kann geleisteter Vorschuss „Werbungskosten“ darstellen (Aufwendungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes); ggf. Hinweis an Mandanten |
• | In familienrechtlichen Angelegenheiten beurteilt sich das Endvermögen für den Zugewinnausgleich nach den Vermögensverhältnissen zum Stichtag (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags), d.h. ggfs. geringerer Zugewinnausgleich wg. Minderung des Vermögens durch Vorschusszahlung; außerdem steuerrechtlich für Mandant eventuell interessant. |
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Der Vorschuss ist z.Zt. des Eingangs „Erlös“, d.h. umsatzsteuerpflichtig. Eingegangene Beträge sind daher Bruttobeträge. Die Umsatzsteuer muss abgeführt werden, auch wenn Gebühren ohne Umsatzsteuer als Vorschuss in Rechnung gestellt wurden.
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Tipp
Vorschussforderungen immer zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn nicht eine Umsatzsteuerfreiheit gegeben ist, wie z.B. gem. § 19 UStG oder bei Auslandsmandaten (Drittland).