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c) Vorschuss für den PKH-Anwalt

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Auch der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber einen Vorschuss erhalten; zu den Grenzen siehe Kap. 23, Rn. 157 sowie Kap. 16, Rn. 138 ff. In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG (weitere Vergütung) besteht, § 58 Abs. 2 RVG.

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Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern, § 47 Abs. 1 RVG. Damit unterscheidet sich das Vorschussrecht des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse von dem Vorschussrecht gegenüber dem Auftraggeber. Das Vorschussrecht gegenüber der Staatskasse beschränkt sich auf die entstandenen Gebühren und Auslagen und lediglich auf die voraussichtlich entstehenden Auslagen.

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Wurde der Rechtsanwalt nach § 138 FamFG auch in Verbindung mit § 270 FamFG (in Familiensachen), nach § 109 Abs. 3 oder § 119a Abs. 6 Strafvollzugsgesetz beigeordnet oder nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellt, kann er einen Vorschuss von der Staatskasse nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete mit der Zahlung des Vorschusses in Verzug ist, § 47 Abs. 1 S. 2 RVG.

Rechtsanwaltsvergütung

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