Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 149
3. Vorsicht bei Vertretung von Minderjährigen
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Nimmt der Rechtsanwalt das Mandat von einem Minderjährigen an, so kann er gebührenmäßig leer ausgehen, wenn er sich nicht rechtzeitig absichert.
Zunächst kommt ein Vertrag mit dem Minderjährigen nur bei ausdrücklicher Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) mit dem/den sorgeberechtigten Elternteil/-en zu Stande (§§ 106, 107, 108 BGB).
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Aber auch im Falle einer Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter besteht die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt einen Gebührenausfall erleidet. Er hat zwar einen Vergütungsanspruch gegen den Minderjährigen erworben. Nur in seltenen Fällen verfügt jedoch das Kind über eigene ausreichende Mittel, um die Anwaltsgebühren zu bezahlen.
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Der Rechtsanwalt kann sich auch in einem solchen Fall nicht am gesetzlichen Vertreter schadlos halten. Denn nach dem Wegfall des § 1654 BGB durch das Gleichberechtigungsgesetz besteht gegen den gesetzlichen Vertreter keine Haftungsgrundlage.
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Der Rechtsanwalt sollte sich daher von den gesetzlichen Vertretern eine persönliche Mit-Haftungsübernahme bestätigen lassen (§§ 414, 415 BGB) und einen angemessenen Vorschuss fordern.
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§ 414 BGB (Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer)
„Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.“
§ 415 BGB (Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer)
„(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.“
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Bei dieser Form der Schuldübernahme handelt es sich um eine befreiende Schuldübernahme, das heißt, der frühere Schuldner wird von der Pflicht zur Leistung frei. Im Gegensatz zur befreienden Schuldübernahme kann auch die gesetzlich nicht geregelte Schuldübernahme (Schuldbeitritt, Schuldmitübernahme) erfolgen. Bei der Schuldübernahme tritt der Dritte neben den bisherigen Schuldner als Gesamtschuldner bei. Die zwischen einem Schuldner und einem Dritten vereinbarte Schuldübernahme kann auch durch konkludentes Verhalten genehmigt werden, wobei jedoch ein bloßes Schweigen oder die widerspruchslose Annahme von Zahlungen eines Dritten für die Annahme, die Genehmigung sei erteilt, nicht ausreichen.[6]
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An eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten sind von der Rechtsprechung strenge Anforderungen geknüpft. Allein ein Schweigen des Gläubigers auf die Anzeige der Schuldübernahme ist dabei nicht ausreichend.[7] Ebenso wenig reicht die kommentarlose Annahme der Zahlungen eines Dritten als Genehmigungserklärung aus, da Dritte auch nach § 267 BGB (Leistung durch einen Dritten, wenn die Leistung nicht zwingend in Person zu erbringen ist) geleistet haben könnten.[8]
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Nach § 182 Abs. 2 BGB bedarf die Zustimmung nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. Die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung kann sowohl dem einen, als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden, § 182 Abs. 1 BGB.
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Tipp
Erklären die Eltern die Schuldübernahme sollte der Anwalt diese schnellstmöglich in einem Anschreiben an die Eltern bestätigen.
3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › VI. Vorschuss, § 9 RVG › 4. Anwaltliches Weigerungsrecht