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2. Sondervorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB

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In § 1360a Abs. 4 BGB ist geregelt, dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten gegenüber verpflichtet ist, die Kosten eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, vorzuschießen, sofern er selbst dazu nicht in der Lage ist. Die Vorschusspflicht greift jedoch nur, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt im Übrigen für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

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Grundsätzlich ist bei der Vorschussanforderung daher zu ermitteln, ob neben dem Auftraggeber andere Personen vorschusspflichtig sein könnten. Da § 1360a Abs. 4 BGB den Verfahrenskostenvorschussanspruch für den Ehegatten begründet, kann der Rechtsanwalt diesen nicht in eigenem Namen geltend machen.

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Ein solcher Verfahrenskostenvorschuss kann in Unterhaltssachen z.B. nach § 246 Abs. 1 FamFG sogar im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden.

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Beispiel Prozesskosten-/Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a BGB

Ehefrau F beauftragt Rechtsanwalt R mit der Scheidung und der Geltendmachung eines Trennungsunterhaltes für sich und ihre Kinder. Dabei trägt sie vor, dass sie als Aushilfe lediglich monatlich 325 € netto verdienen würde, während ihr Ehemann M als Straßenbahnfahrer regelmäßig 3.800 € netto erhält. Sie selbst sei daher nicht in der Lage, die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu tragen.

Rechtsanwalt R wird daher wie folgt vorgehen:

a) Grundsätzlich ist er berechtigt, von seiner Auftraggeberin einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Es empfiehlt sich auch bei Kleinstverdienern einen solchen anzufordern, bzw. auf die gesetzliche Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen. Sofern der Mandant keine Beratungshilfe in Anspruch nehmen möchte, sollte dies schriftlich festgehalten werden und auf Barzahlung geachtet werden.

Entsprechendes gilt für die Gewährung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe. Auch hier sollte der Rechtsanwalt in jedem Fall auf einen angemessenen Vorschuss achten, da eine Realisierung der Prozesskostenhilfe dann ausscheidet, wenn der Mandant seinen Prozessauftrag zurückzieht oder kündigt. Ohne entsprechenden Vorschuss geht der Rechtsanwalt in diesem Fall leer aus. Zur Verrechnung des Vorschusses vgl. § 58 Abs. 2 RVG sowie die Ausführungen in Kapitel 16, Rn. 146.

b) Rechtsanwalt R wird der Mandantin zweckmäßigerweise zunächst ein Beratungshilfe- oder Prozesskostenhilfeformular vorlegen. Auf diese Möglichkeiten hat der Rechtsanwalt hinzuweisen, wenn sich begründete Anhaltspunkte für einen Anspruch des Mandanten ergeben, § 16 Abs. 1 BORA. Im Übrigen ist es dem Anwalt ab Beiordnung im Wege der PKH oder VKH nicht mehr erlaubt, Vorschüsse einzufordern, vgl. dazu Kapitel 16, Rn. 138.

Sodann wird Rechtsanwalt R wird im Hinblick auf die Nettoeinkünfte des Ehemannes von 3.800 € eine Vorschussrechnung für die Scheidung, nämlich:

Scheidung,
Ehegattenunterhalt,
Kindesunterhalt,
Sorgerecht,
Haushaltsgegenstände und
Ehewohnung

entwerfen und nach § 1360a Abs. 4 BGB einen Vorschuss i.H.v. 2,5 (1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr) aus dem Wert der vorgenannten Tatbestände zzgl. PT-Pauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer anfordern.

Verweigert M die Zahlung eines entsprechenden Vorschusses, kann R im Auftrag der F diesen Anspruch gerichtlich geltend machen.

Mit Durchsetzung und nach Erhalt des Verfahrenskostenvorschusses durch M kann F dann das Ehescheidungsverfahren durchführen lassen. R ist verpflichtet, die nach § 1360a Abs. 4 BGB angeforderten und erhaltenen Gebühren entsprechend § 9 RVG abzurechnen.

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Tipp

Keine PKH bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss!

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Das Gericht darf und muss einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach § 246 FamFG jedoch nur berücksichtigen, wenn er bereits rechtlich zweifelsfrei feststeht und darüber hinaus auch tatsächlich einigermaßen sicher durchsetzbar ist.[3]

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Will ein Antragsteller PKH (VKH) beantragen, hat er darzulegen, dass er einen Prozesskostenvorschuss nicht hat bzw. nicht durchsetzen kann.[4] Nach Ansicht des BGH gilt dies auch dann, wenn der Anspruch auf den Vorschuss nur ratenweise durchsetzbar wäre.[5]

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsVI. Vorschuss, § 9 RVG › 3. Vorsicht bei Vertretung von Minderjährigen

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