Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 150

4. Anwaltliches Weigerungsrecht

Оглавление

213

Der Rechtsanwalt kann grds. die Übernahme des Mandats von einer Vorschusszahlung abhängig machen.[9] Dem Rechtsanwalt steht ein Recht zur Verweigerung der Tätigkeit in den Fällen zu, in denen der Vergütungsschuldner die Zahlung des Vorschusses verweigert. In diesen Fällen kann der Rechtsanwalt sowohl das Mandat kündigen, als auch seine Tätigkeit vorübergehend einstellen.

214

Entschließt sich der Rechtsanwalt allerdings, den Vorschuss einzuklagen, so ist automatisch eine Interessen-Kollision und damit ein Verbot der weiteren Tätigkeit gegeben. Ein solches Vorgehen kann dem Rechtsanwalt aber auch nicht ernsthaft angeraten werden.

215

Die Kündigung des Mandats wegen fehlender Vorschussleistung darf jedoch nicht zur Unzeit erfolgen.

216

Beispiel Vorschussanforderung und Kündigung zur Unzeit

Rechtsanwalt R hat auftragsgemäß Klage eingereicht und einen Vorschuss angefordert. Dieser Vorschuss wird trotz mehrfacher Mahnung nicht gezahlt. Das Gericht bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung und fordert den Kläger in der Ladung auf, binnen einer Schriftsatzfrist von 10 Tagen seinen Sachvortrag in einigen Punkten zu substantiieren.

Rechtsanwalt R kann nun nicht das Mandat ohne Ankündigung niederlegen, obwohl er schon mehrfach gemahnt hat, denn so kurzfristig kann sich ein neuer Anwalt nicht in das Mandat einarbeiten. Es empfiehlt sich vielmehr, dem Mandanten eine letzte Zahlungsfrist mit Androhung der Mandatsniederlegung und der damit verbundenen Nachteile zu setzen und ggf. bei Gericht einen Fristverlängerungsantrag zu stellen.[10]

217

Tipp

Eine Mandatsniederlegung sollte nur nach vorheriger Androhung und Hinweis auf entstehende Nachteile erfolgen.

218

Etwas anderes kann gelten, wenn der Mandant gegenüber seinem Rechtsanwalt mit Vergütungsversprechen taktiert und diese nicht einhält.

219

Beispiel Vorschuss – Zahlungsunwillen/Täuschung durch den Mandanten

Als Rechtsanwalt R den Mandanten auf den fälligen Vorschuss hinweist, gibt dieser an, die Überweisung vergessen zu haben und verspricht Rechtsanwalt R die Vergütung in jedem Falle am übernächsten Morgen zur mündlichen Verhandlung bar zu bezahlen. Rechtsanwalt R weist darauf hin, dass er sich hierauf verlassen werde, und im Falle der Nichtzahlung der nunmehr kurz vor der Verhandlung versprochenen Vergütungszahlung den Termin nicht wahrnehmen werde. Kommt es tatsächlich dazu, dass der Mandant das Geld am übernächsten Morgen zur Verhandlung nicht mitbringt, wäre Rechtsanwalt R aufgrund der entsprechenden Vorwarnung berechtigt, das Mandat mit sofortiger Wirkung vor Beginn der Verhandlung ohne Rücksicht auf die Folgen niederzulegen.

220

Zu beachten ist dabei auch die Rechtsprechung des BGH, die hohe Anforderungen an eine Kündigung des Mandatsverhältnisses stellt.

„1. Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.

2. Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die auf Grund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären.[11]“

221

Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt während des Mandats von seinem Auftraggeber den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung verlangt, da das Mandat sich als wesentlich aufwendiger herausgestellt hatte, wie zu Auftragsannahme gedacht. Der Auftraggeber lehnte jedoch den Abschluss einer solchen Vereinbarung ab. Das Mandat wurde daraufhin gekündigt. Der BGH hatte entschieden, dass die Kanzlei sämtliche geleisteten Vorschüsse (hier: fünfstelliger Betrag!) zurückzuzahlen hätte, da der Auftraggeber bei Beauftragung eines neuen Anwalts dieselben Gebühren nochmals aufbringen müsste. Selbst die bereits erbrachten Leistungen wären vorliegend wertlos für den Auftraggeber, der zur Vermeidung eines Versäumnisurteils gar nicht anders könnte, als einen neuen Anwalt zu beauftragen. Dieser würde aber dieselben Gebühren nochmals verdienen, was sich nicht vermeiden ließe. Ergänzende Ausführungen siehe auch in Kap. 23, Rn. 130 ff.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsVI. Vorschuss, § 9 RVG › 5. Vergütungsgespräche schaffen Akzeptanz!

Rechtsanwaltsvergütung

Подняться наверх