Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 131

3. Einmaligkeitsgrundsatz, § 15 Abs. 2 RVG

Оглавление

141

In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern, § 15 Abs. 2 RVG (Einmaligkeitsgrundsatz). Im gerichtlichen Verfahren kann der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug fordern, § 17 Nr. 1 RVG.

142

Ein Rechtszug liegt in den folgenden Fällen vor:

Verfahren vor verschiedenen Kammern – z.B. zunächst Zivilkammer, dann Abgabe an die Kammer für Handelssachen,
Verfahren über prozesshindernde Einreden und dann über die Hauptsache,
Aufnahme eines ruhenden Verfahrens,
Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem gleichen Gericht nach Erlass eines Teil- oder Grundurteils,
Fortsetzung des Rechtsstreits bei Widerruf eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs.

143

Ein Wechsel des Prozessgegners eröffnet keine neue Instanz.

144

Beispiel Dieselbe Angelegenheit

Frau M erscheint im Januar in der Kanzlei von Rechtsanwalt R und beauftragt diesen mit der Einreichung der Scheidung, da ihr Mann während der Ehe 50 kg zugenommen hat. Die Parteien leben bereits seit 17 Monaten getrennt.

Rechtsanwalt R fertigt wenige Tage später den Scheidungsantrag, da die Parteien bereits seit über einem Jahr getrennt leben. Bevor er den Scheidungsantrag einreichen kann, teilt ihm Frau M mit, dass sie sich mit ihrem Mann wieder vertragen hat. Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Aussöhnung erfolgte nicht.

Rechtsanwalt R rechnet auf der Grundlage der Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG eine 0,8 Verfahrensgebühr aus den gegenständlichen Werten ab.

Mitte April desselben Jahres erscheint Frau M erneut und teilt Rechtsanwalt R mit, dass sie die Ehe mit ihrem Ehemann nicht mehr fortsetzen könne, da dieser ständig das Haushaltsgeld ausgeben würde und offensichtlich keinerlei Interesse mehr an ihr habe. Die Aussöhnung sei nur von sehr kurzer Dauer (1 Woche) gewesen.

Rechtsanwalt R lässt daraufhin die bereits abgelegte Akte aus dem Keller holen und fertigt erneut, unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen, einen Antrag auf Scheidung und reicht diesen ein.

Da beide Tätigkeiten dieselbe Angelegenheit (Ehe) betreffen, sind diese auch nur einmal abzurechnen. Wie die Angelegenheit zu betrachten ist bei einem zeitlichen Abstand von mehr als 2 Kalenderjahren vgl. Rn. 155 ff. in diesem Kapitel.

145

Tipp

Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit der Regelung, dass § 15 Abs. 2 RVG nicht zur Anwendung kommen soll.

146

Ein Rechtsanwalt kann die Folgen dieser Einmaligkeitsvorschrift umgehen, wenn er mit seiner Mandantin eine Vergütungsvereinbarung schließt. Dies bietet sich auch in all den Fällen an, in denen es fraglich sein könnte, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsIV. Abgeltungsbereich der Gebühren, § 15 RVG › 4. Kürzung/Abgleichung nach § 15 Abs. 3 RVG

Rechtsanwaltsvergütung

Подняться наверх