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d) Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

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Dieses Bemessungskriterium betrifft Merkmale der juristischen Bearbeitung, in denen besondere Kenntnisse erforderlich sind. Hier stellt sich also die Frage, wie intensiv sich der Rechtsanwalt mit dieser Sache beschäftigt.[21]

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Ein Hinweis auf die Schwierigkeit ergibt sich schon in solchen Fällen, in denen das Gericht ein Gutachten oder das Erscheinen eines Sachverständigen andeutet.

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Neben den juristischen Schwierigkeiten wie z.B. Urheberrecht, EG-Recht u.ä., gehören hierzu auch tatsächliche Schwierigkeiten auf fremden Gebieten z.B. Medizin, Bilanzkunde, Technik, usw. Hierunter fallen auch Fremdsprachenkenntnisse.[22]

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Spezialkenntnisse (Fachanwalt für Arbeits-, Verwaltungs-, Familien-, Straf-, Insolvenz-, Steuer-, Sozial- und Versicherungsrecht, u.a.), sind ebenfalls gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf die Sicht eines Allgemeinanwalts.[23]

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Beispiel Schwierigkeitsgrad

Rechtsanwalt U vertritt eine berühmte Schauspielerin, deren Bildnis unberechtigt zu Werbezwecken verwendet worden ist. Rechtsanwalt U benötigt für die Vertretung Spezialkenntnisse aus dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG). Derartige Spezialkenntnisse können zu einer Gebührenerhöhung führen.

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Beispiel Schwierigkeitsgrad

In einem Strafverfahren wird die Geschäftsfähigkeit einer Partei in Frage gestellt. Daraufhin erlässt das Gericht einen Beweisbeschluss zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens. Aus dem Beschluss ist zu erkennen, dass das Gericht aus eigenen Kenntnissen nicht in der Lage ist, ohne Hilfe eines Sachverständigen zu entscheiden. Da sich der Rechtsanwalt mit dem Gutachten beschäftigen muss, ist eine Berücksichtigung der tatsächlichen Schwierigkeit gebührenerhöhend angemessen zu berücksichtigen.

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Beispiel Schwierigkeitsgrad

Ismet A. spricht nur türkisch und sucht Rechtsanwalt R in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit auf. Da Rechtsanwalt R türkisch nicht versteht, wird ein Dolmetscher hinzugezogen, der Satz für Satz übersetzt.

Auch hier ist eine erhöhte Schwierigkeit aufgrund der bestehenden Sprachbarrieren gegeben.

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Übersicht Rechtsprechungsübersicht „Schwierigkeit“

Tatbestand Entscheidung
Tätigkeit auf ganz entlegenem Spezialgebiet BVerwGE 62, 196.
Es kommt auf die Sicht des Allgemeinanwalts an, keine Abschläge beim Spezialisten. AG München RVGReport 2007, 23; OLG Jena RVGreport 2005, 145; LG Karlsruhe AnwBl 1973, 367; LG Freiburg AnwBl 1965, 184; AG Köln AnwBl 1978, 63.
Medizinische Tauglichkeitsgründe gegenEinberufungsbescheid BVerwG NVwZ 1983, 607.
Rechtliche Probleme OLG München AnwBl. 1975, 252; LG Karlsruhe AnwBl. 1980, 121.
Notwendige Hinzuziehung eines Dolmetschers OLG Hamm AnwBl. 1998, 416; AG Bühl AGS 2004, 287; zur Nutzung der Fremdsprache siehe auch BPatG Beschl. v. 3.4.2014, Az. 24 W (pat) 19/13, BeckRS 2014, 08005.
Hochgradige Sehbehinderung des Mandanten SG Aachen RVGreport 2005, 353.
Hochgradige Schwerhörigkeit KG AGS 2006, 278 f.; AGS 2006, 73 f.; Jungbauer in Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Aufl. 2016, § 14 Rn. 13.
Hohe inhaltliche Anforderung (hier: Abmahnung Mietsache) AG Frankfurt/M. JurBüro 2003, 361 = AGS 2003, 223 = AnwBl 2003, 373 = Rpfleger 2003, 385.
Tätigkeit in einer Vergabesache OLG Düsseldorf AGS 2010, 544, AGS 2003, 505; OLG München VergabeR 2010, 294; BKartA AGS 2008, 82; OLG Jena AGS 2005, 201.
Arzthaftungsrecht (hier: 2,0 Gebühr) OLG Köln Beschl. v. 19.3.2015, BeckRS 2015, 07695.
Psychiatrischer Sachverständiger in der Hauptverhandlung LG Karlsruhe AnwBl. 1980, 121; LG Nürnberg-Fürth AnwBl. 1969, 208; LG Bochum AnwBl. 1985, 151.
Würdigung eines Fachgutachtens auf nicht alltäglichem Gebiet VG Münster AnwBl. 1986, 455; LG Kiel JurBüro 1992, 603.
Schwierige Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten LG Karlsruhe AnwBl. 1987, 338.
Umfang des Kostenfestsetzungsverfahrens SG Düsseldorf AnwBl. 1983, 40.
Die Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit eines zivil-rechtlichen Anspruchs OLG Düsseldorf AnwBl. 1989, 293; LG Wuppertal AnwBl. 1985, 160.
Kürze oder Länge der Ausführungen einer Partei; die Schwierigkeit der Klärung des Sachverhalts; der Umfang zu prüfender Beiakten; die Dauer des Verfahrens, soweit sie auf das Verhalten der Parteien oder ihrer Anwälte zurückzuführen ist; Wartezeit vor dem Aufruf LG Ravensburg AnwBl. 1985, 160.
Spezialist auf einem entlegenen Spezialgebiet AG Hünfeld JurBüro 1970, 97.
Schwierige Persönlichkeitsstruktur des Mandanten LG Karlsruhe AnwBl. 1987, 338.
Fremdsprachenkenntnisse des Rechtsanwalts AG Krefeld AnwBl. 1980, 303; LG Karlsruhe AnwBl. 1980, 121.
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