Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 118
e) Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
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Gute wirtschaftliche Verhältnisse rechtfertigen eine Anhebung der Rahmengebühren, während schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zu einer Ermäßigung führen können.
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Das durchschnittliche Bruttoeinkommen aller gesetzlich Versicherten wird von der Bundesregierung jedes Jahr statistisch erfasst. Die Durchschnittsentgelte der letzten Jahre betrugen:
• | 2014 – 34.857 € |
• | 2013 – 34.071 € |
• | 2012 – 33.002 € |
• | 2011 – 32.100 € |
• | 2010 – 31.144 € |
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Zu berücksichtigen ist selbstverständlich daher auch, wenn ein Auftraggeber z.B. aufgrund seiner besonderen beruflichen Qualifikation oder seiner Selbstständigkeit ein deutlich höheres Einkommen erzielt.
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Tipp
Erfragen Sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten frühzeitig im Gespräch.
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Hohe Vermögensverhältnisse können zu einer Erhöhung der Gebühr führen. Daher sollten diese auch einer Überprüfung unterzogen werden.
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Das Gesetz spricht von „Einkommens- und Vermögensverhältnissen“. Deshalb sind nicht nur die Einkünfte aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit, sondern auch andere Vermögenswerte (z.B. Grundbesitz, Wertpapiere, Firmenbeteiligungen u.ä.) zu berücksichtigen.
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Nach der herrschenden Meinung ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Abrechnung abzustellen, da zu diesem Zeitpunkt der Auftraggeber die Kostenrechnung aus seinem Vermögen leisten muss.[24] Nach Ansicht der Verfasserin kann man das so pauschal nicht beurteilen. Es ist vielmehr auf den Einzelfall abzustellen. Angenommen der Rechtsanwalt verlangt einen Vorschuss in einer entsprechenden Höhe, der vom Mandanten auch erbracht wird, weil er zum Zeitpunkt der Vorschussleistung leistungsfähig ist. Dann kann nicht nachträglich eine Absenkung der Vergütung – mit der Folge, dass der Auftraggeber einen Rückforderungsanspruch hätte – verlangt werden, wenn der Auftraggeber plötzlich verarmt.
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Vertritt der Rechtsanwalt ein minderjähriges Kind, ist auf die Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen.[25] Bei dem Kriterium der Vermögensverhältnisse kann durchaus der Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen sein. Erhält der Mandant aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Verfahrens einen Vermögenszuwachs (z.B. durch eine Abfindung), so ist dies bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen.[26]