Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 119
f) Haftungsrisiko
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§ 14 Abs. 1 S. 2 RVG hält fest, dass ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden kann. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten (somit die Gebühren vornehmlich in den Teilen 4–6 des Vergütungsverzeichnisses) ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen, weil das Haftungsrisiko in diesen Fällen, anders als bei Wertgebühren, ansonsten keinen Eingang in die Höhe der Gebühr finden würde. Nach Ansicht des Gesetzgebers spielt bei der Bewertung anwaltlicher Tätigkeit gerade aus der Sicht des verständigen Mandanten in besonderen Fällen das Haftungsrisiko, das der Rechtsanwalt auf sich nimmt, eine Rolle.[27] Ein in Einzelfällen gegebenes höheres Risiko sollte demgemäß auch zu einer höheren Gebühr führen. Ein Haftungsrisiko kann jedoch allenfalls gebührenerhöhend berücksichtigt werden, niemals gebührenmindernd.[28]
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Ein besonderes Risiko kann sich beispielsweise bei Versorgungsausgleichsverfahren ergeben. Aber ebenso auch bei Vertretung im Unterhaltsprozess (nachehelich – ggf. lebenslang[29]). Aber auch im Räumungsverfahren kann der Anwalt einem erhöhten Haftungsrisiko unterliegen.
3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › III. Rahmengebühren, § 14 RVG › 4. Die Abwägung/Mittelgebühr