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e) Nachträgliche Anhebung einer Rahmengebühr/Nachliquidation
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Hat der Rechtsanwalt bei einer Rahmengebühr einmal sein Ermessen ausgeübt, kann er hiervon nicht zum Nachteil seines Auftraggebers abweichen, wenn die entsprechende Erklärung (Vergütungsrechnung) dem Auftraggeber zugegangen ist (§§ 315 Abs. 2, 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Er ist an sein einmal ausgeübtes Ermessen gebunden.[7]
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Da seit der Änderung des § 14 UStG auf der Rechnung der Leistungszeitraum anzugeben ist, stellt sich die Frage, inwieweit ein Abweichen vom Gebührensatz möglich ist, wenn der Rechtsanwalt nach Rechnungsstellung erneut tätig wird (keine neuen Gebühren sofern nicht 2 Kalenderjahre dazwischen liegen, vgl. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG). Der Auftraggeber, dem die Besonderheiten bei der Bemessung einer Rahmengebühr meist nicht bekannt sind, vertraut möglicherweise darauf, dass keine höheren Gebühren entstehen. Ob daher ein Abweichen möglich ist, erscheint zweifelhaft. Onderka bejaht die Möglichkeit, bei erneuter Tätigkeit einen höheren Gebührensatz abrechnen zu können.[8]
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Tipp
Vorbehalt einer Anhebung des Gebührensatzes
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Beispiel Nachliquidation
Rechtsanwalt R wird von seinem Mandanten M außergerichtlich beauftragt, ihn zu vertreten. Nach Beendigung der Tätigkeit rechnet Rechtsanwalt R die Angelegenheit gegenüber seinem Mandanten ab und legt eine 1,3 „Regel“-Geschäftsgebühr zu Grunde. Rechtsanwalt R hat sich in der Abrechnung eine Anhebung des Rahmens ausdrücklich vorbehalten. Als Rechtsanwalt R die Akte zur Ablage nach Bezahlung des Mandanten zur Ablage geben will, stellt er fest, dass die Sache umfangreich war. Da er sich eine Anhebung des Gebührensatzes ausdrücklich vorbehalten hatte, kann er in diesem Fall nachliquidieren.
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Natürlich könnte man trefflich darüber diskutieren, ob eine solche Vorgehensweise den Mandanten an die Kanzlei binden wird. Manchmal möchte sich der Rechtsanwalt jedoch eine Anhebung der Satzrahmengebühr für den Fall vorbehalten, dass durch den Mandanten die Vergütung nicht oder erst verspätet bezahlt wird. Nach dem OLG Köln ist es zulässig, sich für den Fall der nicht pünktlichen Begleichung oder bei Einwendungen des Auftraggebers eine Erhöhung vorzubehalten.[9]
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Ist der Rechtsanwalt über die Bemessungskriterien getäuscht worden, ist das ausgeübte Ermessen ebenfalls nicht verbindlich.
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Tipp
Zumindest sollte der Vorbehalt für den Fall weitergehender Tätigkeit aufgenommen werden.
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Generell ist dem Rechtsanwalt anzuraten, bei Abrechnung seiner Gebühr einen Vorbehalt zur Nachliquidation des Gebührensatzes aufzunehmen, wenn er damit rechnen muss, dass weitere Tätigkeit von ihm veranlasst ist (z.B. „Nachliquidation hinsichtlich des in Ansatz gebrachten Gebührensatzes bleibt (bei weitergehender Tätigkeit) ausdrücklich vorbehalten.“), vgl. dazu ergänzend in Kap. 13, Rn. 79 ff.
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Die Ausführungen zur Nachliquidation gelten im Übrigen auch für einen Gegenstandswert, den der Rechtsanwalt z.B. nach § 3 ZPO schätzen muss. Auch hier kann eine nachträgliche Anhebung zu Ungunsten des Mandanten nur dann erfolgen, wenn sich der Rechtsanwalt dies ausdrücklich zuvor vorbehalten hat.
3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts › III. Rahmengebühren, § 14 RVG › 2. Umkehr der Beweislast