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c) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

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Dieses Bemessungskriterium bezieht sich auf den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Bearbeitung und den Umfang der Akten.

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Tipp

Eine Dokumentation der erbrachten Tätigkeiten ist zum Nachweis des Umfangs sinnvoll

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Für den Rechtsanwalt empfiehlt es sich, in jedem Fall, den entsprechenden Zeitaufwand in der Handakte festzuhalten. Problematisch wird es, wenn der Rechtsanwalt im Nachhinein die Festlegung seiner vielleicht nur „nach Gefühl“ bestimmten Gebühr rechtfertigen muss. Oft fehlt es dann an einer konkreten Erinnerung der einzelnen Tätigkeiten. So können folgende Tätigkeiten für den Umfang nach § 14 RVG eine Rolle spielen[15]:

Aktenstudium, Studium von Rechtsprechung und Literatur,
Recherche im Internet,
Zeitaufwand für Besprechungstermine,
Vorbereitende Arbeiten,
Wartezeiten vor Beginn einer Verhandlung[16],
Dauer der Hauptverhandlung, analog einer Verhandlung[17],
Verweisung an ein anderes Gericht, wenn kein neuer Rechtszug beginnt[18],
Tätigkeit gegenüber mehreren Gegnern,
Vorbereitung eines Plädoyers[19],
Besuche in der JVA,
Anhörung mehrerer Zeugen,
Intensive Regulierungsverhandlungen, z.B. in Verkehrsunfallsachen,
Auswertung von Sachverständigengutachten.[20]

etc.

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