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2. Umkehr der Beweislast

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Nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebühr verbindlich, soweit diese nicht unbillig ist. Hierbei hat der Dritte (gegn. Versicherung, erstattungspflichtiger Dritter; jedoch nicht Partei oder Rechtsschutzversicherung die Beweislast der Unbilligkeit, so dass eventuelle Zweifel zu seinen Lasten gehen.[10] Lediglich im Falle einer Gebührenklage liegt die Beweislast beim Rechtsanwalt (§ 315 Abs. 3 BGB), da er dann gegen seinen Auftraggeber vorgeht und Anspruchsteller ist.[11]

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Dritte sind Beteiligte, gegen die ein Kostenerstattungsanspruch besteht. Dies können sein:

Nebenkläger gegen den Angeklagten (§ 472 StPO),
eine Partei gegen die andere im Zivilprozess (§ 91 ZPO),
ein Beteiligter gegen einen anderen in FamFG-Verfahren (§ 81 FamFG),
Angeklagter gegenüber der Staatskasse bei Freispruch (§ 467 Abs. 1 StPO),
Gegner, gegen den sich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch richtet, so z.B. aus Vertrag, aus Verzug, aus PVV, CIC, unerlaubter Handlung, Schadensersatz oder andere
ein Rechtsschutzversicherer.[12]

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsIII. Rahmengebühren, § 14 RVG › 3. Bemessungskriterien

Rechtsanwaltsvergütung

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