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5. Besonderheiten in Strafsachen

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In Strafsachen, auch bei Privat- und Nebenklägern, ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, es sei denn, es sind besondere Umstände gegeben, welche eine Erhöhung oder Ermäßigung rechtfertigen.[40]

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Eine Inhaftierung des Vertretenen rechtfertigt keine Anhebung der Gebühren, wenn der Mehraufwand des Anwalts durch die Inhaftierung des Vertretenen im durchschnittlichen Bereich bleibt, da der Gesetzgeber hierfür jeweils die Gebühr mit Zuschlag vorgesehen hat. Wenn jedoch besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, so dass auch die Gebühr mit Zuschlag nicht ausreichend ist, kann eine Erhöhung abweichend von der Mittelgebühr erfolgen.

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Bei größerer Bedeutung oder größerem Aufwand ist es gerechtfertigt, in einer Strafsache um 20 % nach oben von der Mittelgebühr abzuweichen.[41]

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Hauptverhandlungsdauer beim Amtsrichter von einer Stunde ist nicht unterdurchschnittlich, bei der großen Strafkammer aber wohl;[42] Höchstgebühr für Hauptverhandlungsdauer von länger als fünf Stunden.[43]

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Bei der Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG für eine Hauptverhandlungsgebühr kommt es nur auf den Umfang der Hauptverhandlung selbst an, nicht auch auf den Umfang des übrigen Verfahrens; vorbereitende Schriftsätze und Erwiderungen zur Anklageschrift werden durch die Verfahrensgebühr abgegolten.[44]

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Plädiert die Staatsanwaltschaft auf Freispruch, kann dies, muss aber nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung der Gebühr führen, da ein solcher Antrag das Gericht nicht bindet.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsIII. Rahmengebühren, § 14 RVG › 6. Besonderheiten in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten

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