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6. Besonderheiten in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten

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Anhand der Bemessungsgrundlagen des § 14 RVG kommt es jeweils auf den zu beurteilenden Einzelfall an, ob eine geringere oder höhere, auch über der Mittelgebühr liegende, Gebühr in Ansatz gebracht werden kann.[45] Auch in Bußgeldverfahren ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen.[46] Bedeutsam kann hierbei sein, ob die verhängte Maßnahme weitere Auswirkungen auf den oder die Betroffenen hat, so z.B. ob ein Eintrag in das Fahreignungsregister erfolgt, oder ob ein Fahrverbot zu erwarten ist. Zur Mittelgebühr in Bußgeldsachen vgl. auch die Ausführungen in Kap. 14, Rn. 311 ff.

3. Kapitel Grundlagen des anwaltlichen GebührenrechtsIII. Rahmengebühren, § 14 RVG › 7. Toleranzgrenze

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