Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 142
a) Allgemeines
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Die Vorschrift des § 9 RVG dient der Sicherung der anwaltlichen Vergütungsansprüche. Deshalb gilt der Grundsatz: „Vorschussrecht ist Vorschusspflicht“. Insbesondere „kleinere“ Kanzleien in ländlichen Gebieten tun sich mit der Erhebung eines Vorschusses oft schwer. So wird oftmals unbegründet befürchtet, dass eine Vorschussanforderung den Mandanten „vergrault“. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch solchen Auftraggebern in der Regel kleinere Vorschussanforderungen durchaus vermittelt werden können.
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Die Vorschussanforderung ist ein probates Mittel zur Vermeidung von Vergütungsausfällen. Insbesondere in den Fällen, in denen der Auftraggeber der Kanzlei noch unbekannt ist, sollte vom Vorschussrecht des § 9 RVG Gebrauch gemacht werden.
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Nicht nachvollziehbar ist, wenn die Kanzlei in Vorlage mit Gerichtskosten oder anderen Auslagen geht, ohne diese zuvor beim Auftraggeber angefordert zu haben. Es ist nicht einzusehen, warum der Rechtsanwalt dem Auftraggeber für die Einzahlung notwendiger Auslagen ein Darlehen geben soll.
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Tipp
Sobald eine Klage eingereicht wird, sollte zumindest die Verfahrensgebühr vorschussweise abgerechnet werden. Es bietet sich an, die Terminsgebühr spätestens dann vorschussweise anzufordern, wenn dem Auftraggeber die Ladung zum Termin übermittelt wird. Dabei können dann gleich auch voraussichtlich entstehende Reisekosten zum Termin pauschal als Vorschuss berechnet werden.
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Vorschüsse kann man z.B. nach folgenden Anhaltspunkten vom Auftraggeber einfordern:
• | bei Strafsachen → Anzahl der terminierten Verhandlungstage |
• | bei Zivilsachen → Verfahrens- und Terminsgebühr |
• | Rahmengebühren: – Mittelgebühr: „Auch in Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit besteht ein Vorschussanspruch des Rechtsanwalts in Höhe der Mittelgebühren, für den die RSV des Mandanten einzutreten hat.“ [1] – Höchstgebühr: nur bei begründeten Anhaltspunkten für Anfall der Höchstgebühr[2] |