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1.3.3 Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungspunkt

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Von der zunächst zu klärenden Frage der Auslandsberührung – ob es sich also überhaupt um einen Sachverhalt handelt, welcher einer Bestimmung der maßgeblichen Rechtsordnung nach den Regelungen des IPR bedarf (Art. 3 a.E. EGBGB) – ist die nach dem Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungspunkt zu unterscheiden.

Der Anknüpfungsgegenstand beschäftigt sich mit der Frage der Regelungsmaterie, also der zu klärenden rechtlichen Frage (Tatbestand). Handelt es sich bspw. um Fragen im Rahmen eines vertraglichen Schuldverhältnisses, so sind die Regelungen der ROM-I-VO heranzuziehen, wohingegen für Fragen einer Ehescheidung die Regelungen der ROM-III-VO bzw. des Art. 17 EGBGB relevant sind.

Der Anknüpfungspunkt ist der Begriff in einer Kollisionsnorm, welcher zur anwendbaren Rechtsordnung führt (Rechtsfolge).[17] Dies sind insbesondere:

 Staatsangehörigkeit;[18]

 Wohnsitz bzw.[19] gewöhnlicher/einfacher Aufenthalt;[20]

 Belegenheit von Sachen;[21]

 Handlungsort;[22]

 Parteiwille (subjektive Anknüpfung).[23]

Eine Kollisionsnorm kann auch mehrere Anknüpfungspunkte enthalten.[24]

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