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1.7.2.2 Verbrauchervertragsrecht

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Für Verbraucherverträge findet sich eine Sondervorschrift in Art. 6 ROM-I-VO, wobei zwischen Abs. 1 und Abs. 2 unterschieden werden muss, da diese zwei unterschiedliche Fälle regeln. Während nach Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO grundsätzlich der Aufenthaltsort des Verbrauchers für die Frage des Rechts, welchem der Verbrauchervertrag unterliegt, maßgeblich ist, sieht Art. 6 Abs. 2 ROM-I-VO die Möglichkeit einer anderweitigen Rechtswahl vor, wenn das Recht eines anderen Landes vorteilhafter für den Verbraucher ist.[76] Nach Abs. 4 gelten die Abs. 1 und 2 nicht für:

 Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

 Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen i.S.d. Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.06.1990 über Pauschalreisen;

 Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien i.S.d. Richtlinie 94/47/EG;

 Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt.

Die Regelung des Abs. 4 Buchst. a ROM-I-VO umfasst z.B. Dienstleistungen eines Fremdenführers oder Skilehrers,[77] der die Leistung komplett in dem anderen Land erbringt, aber auch örtliche Bank- und Brokerdienstleistungen.[78]

Daneben sind für Verbraucherverträge insbesondere die Regelungen in Art. 3 Abs. 3 und 4[79] und Art. 9 ROM-I-VO[80] sowie Art. 46b EGBGB[81] zu beachten.

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