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1.3.4 Rück- und Weiterverweisung

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Verweist das deutsche IPR auf ausländisches Recht, so sind drei „Reaktionen“ des ausländischen Rechts möglich: Das ausländische IPR kann (1) die Verweisung annehmen, sodass das jeweilige ausländische Sachrecht gilt, (2) auf das deutsche Recht zurückverweisen und (3) auf das Recht eines Drittstaates weiterverweisen (renvoi).

Die Regelungen des Art. 34 EuErbVO[25] und Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB[26] enthalten Gesamtnormverweisungen. In ihnen wird nicht nur auf das ausländische Sachrecht, sondern auch auf das jeweilige IPR verwiesen. Eine solche Gesamtverweisung findet sich in den ROM-Verordnungen jedoch nicht.

In den ROM-I- und -II-Verordnungen finden sich vielmehr Sachnormverweisungen. In Art. 3a Abs. 1 EGBGB wird die Sachnormverweisung wie folgt legal definiert: „Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts“. Nach den Regelungen der Art. 20 ROM-I-VO, Art. 24 ROM-II-VO und Art. 11 ROM-III-VO[27] ist eine Weiterverweisung ausgeschlossen. Sachnormverweisungen finden sich auch in Art. 9 S. 2, 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 13 Abs. 2 u. 3 S. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 3 S. 2, 17a, 24 Abs. 1 S. 2 EGBGB.

Dass das deutsche Sachrecht bei einer Rückverweisung anzuwenden ist, regelt Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB.

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