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1.7.3.2 Deliktsrecht

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Allgemeine Kollisionsnorm für unerlaubte Handlungen ist Art. 4 ROM-II-VO. Danach ist grundsätzlich für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts der Schadensort maßgeblich, also der Erfolgsort der unerlaubten Handlung (und nicht der Handlungsort wie in Art. 40 EGBGB).[83] Etwas anderes gilt jedoch nach Art. 4 Abs. 2 ROM-II-VO, wenn beide Parteien aus demselben Staat stammen. In diesem Fall ist allein das Recht des Herkunftsstaates der Parteien maßgeblich. Art. 4 Abs. 3 ROM-II-VO wird wegen seines Ausnahmecharakters auch als Ausweichklausel bezeichnet.[84] Dabei meint „offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat“ insbesondere den Fall, dass ein Vertrag zwischen den Parteien besteht.[85]

Zu beachten ist jedoch, dass eine Reihe von Tatbeständen, die den Begriff der unerlaubten Handlung erfüllen, nicht nach Art. 4 ROM-II-VO anzuknüpfen sind, weil sie nach Art. 1 ROM-II-VO bereits vom Anwendungsbereich der Rom-II-VO ausgeschlossen sind. Das gilt zum einen für die deliktischen Rechtsbeziehungen, also Schädigungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 ROM-II-VO und zum anderen für solche, die unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 ROM-II-VO fallen. Hinsichtlich der Bereichsausnahmen des Art. 1 Abs. 2 ROM-II-VO kommt es nicht darauf an, ob ein dort genannter Tatbestand als außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung zu qualifizieren ist oder nicht.[86] Nach Art. 14 ROM-II-VO ist außerdem eine inter partes wirkende Rechtswahl möglich.

Das Recht der unerlaubten Handlungen ist außerdem in den Art. 40 bis 43 EGBGB geregelt. Die Regelungen gleichen in vielen Punkten denen des Art. 4 ROM-II-VO, sind jedoch nicht identisch.[87] Vorrangig ist hinsichtlich des anzuwenden Rechts danach zu fragen, ob eine – allerdings nur inter partes wirkende (Art. 40 S. 2 EGBGB) – Rechtswahl der Parteien nach Art. 42 S. 1 EGBGB erfolgt ist. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist auf die Regelungen der Art. 40, 41 EGBGB abzustellen. Nach dem vorrangig zu prüfenden Art. 40 Abs. 2 EGBGB ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in welchen der Ersatzpflichtige als auch der Verletzte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz (Hauptverwaltung) haben.

Im Übrigen ist auf die Regelung des Art. 40 Abs. 1 EGBGB abzustellen, wonach das Statut des Handlungsortes oder – nach Wahl des Verletzten – das Recht des Staates in dem der Erfolg eingetreten ist, maßgeblich ist. Dabei ist zu beachten, dass die objektiven Anknüpfungspunkte des Art. 40 Abs. 1 EGBGB unter dem Vorbehalt einer „wesentlich engeren Verbindung“ nach Art. 41 EGBGB stehen.

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