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1.7.3 Außervertragliches Schuldrecht 1.7.3.1 Allgemein

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Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen ist die ROM-II-VO anwendbar. Darunter fallen nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 ROM-II-VO Ansprüche aus Deliktsrecht (z.B. § 823 BGB), aber auch aus gesetzlichen Schuldverhältnissen wie der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 667 ff. BGB) oder aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c., §§ 311, 280 BGB) sowie aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Nach Art. 2 Abs. 2 und 3 ROM-II-VO fallen darunter auch künftige Schuldverhältnisse oder Schadensereignisse, deren Entstehung wahrscheinlich ist. Darüber hinaus ist die ROM-II-VO nach herrschender Meinung[82] auch auf die Regelungen des EBV nach §§ 989 ff. BGB sowie Ansprüche aus Vertrag zugunsten Dritter anwendbar, da für diese Art. 43 EGBGB nicht gilt. Auch bei der ROM-II-VO handelt es sich um universell anwendbares Recht (Art. 3 ROM-II-VO).

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