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1.7.3.5 Sonderregelungen

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Eine Sondervorschrift für Produkthaftung findet sich in Art. 5 ROM-II-VO, nach welcher grundsätzlich der Aufenthaltsort des Verbrauchers maßgeblich ist, ansonsten ebenfalls Handlungsort oder Erfolgsort.

Geht es um Umweltschädigungen statuiert Art. 7 HS. 2 ROM-II-VO ein dahingehendes Wahlrecht des Geschädigten, dass – in Abweichung von der grundsätzlichen Verweisung auf die allgemeine Kollisionsregelung des Art. 4 ROM-II-VO im 1. HS – dieser seinen Anspruch auch auf das Recht des Handlungsortes stützen kann.[88]

Internationales Wirtschaftsrecht

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